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CBChefärzteBrief

>ArzthaftungPatientenklage wegen vermeintlichen Hygienefehlers scheitert – prüfen Sie Ihre Dokumentation!

Abo-Inhalt12.11.202586 Min. LesedauerVon RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

| Nicht selten erheben Patienten in Haftungsklagen auch den Vorwurf, im Krankenhaus sei gegen Hygienevorschriften verstoßen worden. Dann stellt sich im Prozess die Frage, wer was beweisen muss, insbesondere, welche Belege und Unterlagen die Krankenhaus- und Behandlerseite vorlegen können muss. Eine besondere Rolle spielt hier das Qualitätsmanagement (QM). Ein aktuelles Urteil liefert hierzu inhaltliche Leitplanken für Chefärzte (Oberlandesgerichts (OLG) Dresden, Urteil vom 04.02.2025, Az. 4 U 301/24). |

Infektion nach Fuß-OP, Patientin klagt erfolglos

Eine 60-jährige Patientin, die spätere Klägerin, stellte sich zur Durchführung einer Fuß-OP in der Klinik vor. Eine Woche nach der OP musste die Patientin in einem anderen Krankenhaus erneut stationär aufgenommen werden. Grund war eine Infektion im operierten Fuß. Behandelt wurde wegen Vorfußphlegmone mit Nachweis von Staphylococcus aureus.

Die Patientin forderte Schadenersatz und Schmerzensgeld i. H. v. insgesamt 145.000 Euro und erhob zahlreiche Vorwürfe von Behandlungsfehlern gegen die Ärzte der Klinik, in der die Fuß-OP erfolgt war. Dabei standen behauptete Hygieneverstöße im Fokus: Es sei keine hygienische OP-Umgebung vorgehalten worden. Zudem habe es Defizite bei der Sterilgutaufbewahrung gegeben, weshalb es zu einer schwerwiegenden Infektion mit einem Krankenhauskeim gekommen sei. Mit diesen Vorwürfen drang die Patientin jedoch nicht durch: Das OLG Dresden gab der Krankenhausseite Recht und wies die Klage ab.

Darum sah das OLG keine Ansprüche der Patientin

Das Gericht verneinte eine Haftung wegen Hygienefehler aus den folgenden Gründen.

Krankenhaus konnte die erforderlichen Unterlagen vorlegen

Die Richter argumentierten, die Behandlerseite habe – wozu sie nach der Behauptung der Patientin im Hinblick auf mangelnde Sterilität auch verpflichtet gewesen sei – die erforderlichen Unterlagen und Belege im Rahmen seines QM vorgebracht und damit ihrer Darlegungslast genügt.

Diese Unterlagen konnte das beklagte Krankenhaus vorlegen

  • Handlungsanweisungen für den Verbandswechsel postoperativ und im Allgemeinen
  • Anweisung für die Desinfektion
  • Berichte über die Beurteilung der Dampfsterilisation
  • Aktualisierte Hygieneordnung
  • Dokumentationsbogen Sterilisationsindikator für die OP der Patientin

Zudem werde im Operationsbericht „steriles Abwaschen und Abdecken“ erwähnt. Auch liege ein Dokumentationsbogen „Sterilisationsindikator“ über die Verwendung von sterilen Tupfern und Mullkompressen vor. All dies in der Zusammenschau reichte dem Gericht aus, um zu der Überzeugung zu gelangen, dass Hygienefehler nicht nachweisbar seien.

Patientin konnte keine konkreten Kritikpunkte vortragen

Da die Patientin daraufhin keine konkreten Kritikpunkte im Hinblick auf vermeintliche Hygieneverstöße vortragen konnte, sahen die Richter keine Notwendigkeit, einen Sachverständigen mit einem Hygienegutachten zu beauftragen. Auch sei ein darüber hinausgehender Vortrag sowie die Vorlage von Unterlagen zu dem Ergebnis von stichprobenartigen Kontrollen der Hygienemaßnahmen oder Auszüge aus dem Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System (KISS) nicht erforderlich. Fußoperationen seien keine Indikatorenoperationen und würden daher nicht von KISS erfasst – so die Dresdner Richter. Im Ergebnis sah das Gericht einen Hygienefehler nicht als erwiesen an.

Infektion mit Staphylococcus aureus ist jederzeit möglich

Des Weiteren hob das OLG Dresden in den Urteilsgründen hervor, dass nicht feststehe, dass sich die Patientin den Keim während des Klinikaufenthaltes rund um die Fuß-OP eingehandelt habe. Vielmehr sei völlig offen, wann und wo sich die Patientin mit dem Bakterium Staphylococcus aureus infiziert habe, bei dem es sich um ein Bakterium der Hautoberfläche handele. Es sei genauso möglich, dass die Patientin selbst Trägerin des Keimes gewesen und dieser in die Wunde gewandert oder der Keim durch einen Besucher übertragen worden sei – so die Einschätzung der Richter.

So schützen Sie sich gegen Vorwürfe von Hygienefehlern

Wenn im Arzthaftungsprozess vermeintliche Hygienefehler in Rede stehen, ist es immer eine Frage des Einzelfalls und der verfahrensrechtlichen Balance – fast wie ein „Ping-Pong“ –, welche Prozesspartei was beweisen muss. Dabei gilt: Je konkreter die Anhaltspunkte für einen möglichen Hygieneverstoß, die der Patient vorträgt, desto höher die Anforderungen an den Entlastungsbeweis der Behandlerseite. Bei Keimen wie dem Staphylococcus aureus berücksichtigen die Gerichte durchaus, dass viele Menschen diesen tragen und zahlreiche Übertragungswege auch im Nachgang zu einer Krankenhausbehandlung möglich sind, sodass allein das Vorliegen einer nachträglichen Infektion beim Patienten noch kein Beweis für Hygienemängel im Krankenhaus ist. Wenn allerdings zum Beispiel der Patient im Gerichtsverfahren vorbringen kann, er sei mit einem anderen infizierten Patienten in Kontakt gekommen, erhöht sich die Darlegungslast für die Behandlerseite.

Praxistipp | Um für mögliche Arzthaftungsverfahren gerüstet zu sein, sollten im Krankenhaus die erforderlichen Unterlagen und Belege zur Einhaltung der Hygienevorschriften und -kontrollen immer parat und vorlegbar sein. Welche Unterlagen und Handlungsanweisungen genau dies betrifft, hängt von den vom Patienten erhobenen Hygienefehlervorwürfen im konkreten Einzelfall ab. Jedoch kann die o. g. Auflistung der einzelnen Unterlagen aus dem Urteil des OLG Dresden weiterführende Anhaltspunkte für eine derartige Fallkonstellation bieten.

AUSGABE: CB 12/2025, S. 12 · ID: 50620822

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