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VersorgungsausgleichBesteht ein Anwaltszwang für eine Beschwerde gegen eine Zwangsgeldfestsetzung?
| Beschlüsse in der Folgesache VA, durch die Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht nach § 220 Abs. 1 und 3 FamFG festgesetzt werden, können mit der sofortigen Beschwerde entsprechend §§ 567 bis 572 ZPO angefochten werden. Umstritten ist, ob für die Einlegung dieses Rechtsmittels Anwaltszwang herrscht. |
Beispiel | 
Das AG hat dem M im Rahmen des Scheidungsverfahrens aufgegeben, konkret benannte Lücken im Rentenversicherungsverlauf zu klären. Mit einem Beschluss hat es gegen ihn ein Zwangsgeld von 1.000 EUR, ersatzweise Zwangshaft von 5 Tagen, festgesetzt. Dagegen wendet sich der M mit einer selbst unterzeichneten Beschwerde. Er macht geltend, er sei der Anordnung des AG nachgekommen und habe Unterlagen bei der Rentenversicherung eingereicht.  | 
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AUSGABE: FK 4/2025, S. 56 · ID: 50086874
