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Blitzlicht MandatspraxisWie der Tod des Mandanten zur Haftungsfalle werden kann
Abo-Inhalt24.03.20252 Min. Lesedauer
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| § 1933 BGB schließt das Ehegattenerbrecht aus, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Was aber passiert, wenn der Antragsgegner der Scheidung zugestimmt hat, der andere aber seinen Scheidungsantrag zurücknimmt? |
Beispiel |
Die F reicht die Scheidung ein, der RA des vermögenden M stimmt zu. Während des Verfahrens liegt M im Sterben. F fragt den RA, ob er Handlungsbedarf sieht. |
AUSGABE: FK 4/2025, S. 59 · ID: 50297781
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