Mai 2025
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In-vitro-Fertilisation Gericht erlaubt Herausgabe von Keimmaterial für postmortale IVF
Abo-Inhalt28.04.20251 Min. Lesedauer
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| Eine Witwe darf das kryokonservierte Sperma ihres Ehemanns für eine In-vitro-Fertilisation in Spanien verwenden. Die Klinik muss es herausgeben (LG Frankfurt a. M. 4.2.25, 2-04 O 29/25, Abruf-Nr. 246664). |
Die Witwe W verlangte im Eilverfahren, dass ihr die Klinik K das zu Lebzeiten ihres Mannes M eingefrorene Sperma aushändigt. Der mit dem M geschlossene Vertrag enthielt eine Klausel, dass das Keimmaterial nach dessen Tod zu vernichten sei. K verweigerte daher die Herausgabe und berief sich auf das Embryonenschutzgesetz sowie auf mögliche strafrechtliche Risiken.
AUSGABE: FK 5/2025, S. 74 · ID: 50324283
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