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Mai 2025

Blitzlicht MandatspraxisSo wird die Verjährung des Zugewinnausgleichs verhindert

Abo-Inhalt22.04.20252 Min. Lesedauer

| Bei Zugewinnausgleichsansprüchen gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 199 BGB. Im Einzelfall muss Verjährung verhindert werden. |

Beispiel

M weigert sich, für den Zugewinnausgleichsanspruch (ZGA) der F seine im Alleineigentum stehende Immobilie bewerten zu lassen bezüglich des in der Ehezeit erzielten Wertzuwachses. Wie ist am kostengünstigsten die Verjährung zu hemmen?

AUSGABE: FK 5/2025, S. 76 · ID: 50288699

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