Download Abruf-Nr. 50388676 Checkliste / Zehn vermeidbare Fehler im ZGA-Verfahren
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- 1. Auskunftsanspruch
- a) Hilfsanspruch, um die für den Zugewinn erforderlichen Daten zu ermitteln: Aus § 1379 BGB kann nur ein Anspruch auf Ergänzung der Auskunft gestützt werden, wenn die Angaben evident unvollständig sind (OLG Karlsruhe FamRZ 21, 22). Daher: Antrag nach § 260 Abs. 2 BGB oder Klärung über Ausgleichsforderung gem. § 1378 BGB
Verfrühter Scheidungsantrag b) Zustellungsdatum auch bei verfrühtem Scheidungsantrag für Endvermögen maßgebend: Ausnahme: verfrühter Scheidungsantrag erfolgte nachweislich, um den Stichtag zu manipulieren (BGH FamRZ 21, 100)
- c) Stichtag auch bei längerem Ruhen des Verfahrens maßgebend (OLG Brandenburg FamRZ 21, 1524)
- d) Kein Anspruch gem. § 1379 BGB, wenn sich der Ehegatte die Information problemlos selbst beschaffen kann, z. B. gemeinsame Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten (AG Lemgo FamRZ 20, 1629)
- e) Kein Anspruch auf Erklärung, dass die Auskunft vollständig ist, da die Auflistung der Vermögenswerte diese Erklärung impliziert (AG Lemgo FamRZ 20, 1629)
- f) Anspruch aus § 1379 BGB:
- Abs. 1 S. 1: Anspruch auf Auskunft, auch Angabe von wertbildenden Kriterien
- Abs. 1 S. 2: Anspruch auf Vorlage von Belegen
- Abs. 1 S. 2, 2. Hs: Anspruch auf Wertermittlung
Auskunftsschuldner trägt die Kosten Beachten Sie | Die Kosten für die Wertermittlung trägt der Auskunftsschuldner. Er ist nicht verpflichtet, hierfür einen Sachverständigen zu beauftragen, muss aber u. U. auch Hilfskräfte in Anspruch nehmen, die nötigen Unterlagen dazu vorlegen und die Wertermittlung auf Verlangen des Auskunftsberechtigten erläutern. Ferner muss er auf dessen Verlangen die Unterlagen herausgeben, die der Berechtigte benötigt, um eine eigene Bewertung z. B. von einem Gutachter vornehmen zu lassen. Der Auskunftsschuldner muss die Begutachtung dulden (BGH FamRZ 07, 711; 09, 595).- g) Anspruch auf Auskunft zum Trennungszeitpunkt besteht nur, wenn der Trennungszeitpunkt unstreitig ist oder bewiesen werden kann (AG Stuttgart FamRZ 21, 1559). Der Trennungszeitpunkt ist selbst kein Rechtsverhältnis i. S. d. § 256 ZPO, das auf Antrag vom Gericht festgestellt werden kann.
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- 2. Oft vergessene Vermögenswerte
- a) Urlaubsanzahlungen
- d) Möbel, die ein Ehegatte nach der Trennung gekauft hat
- e) Mietkaution: Deren Rückzahlung ist ein unsicheres Recht. Zu schätzen ist, ob zum Stichtag mit einer Rückzahlung zu rechnen war (OLG Karlsruhe FamRZ 03, 682). Hat ein Ehegatte die Wohnung nur kurz vor dem Stichtag bezogen, wird die Kaution vollständig in dessen Endvermögen einzustellen sein. Sind beide Mieter derselben Wohnung, ist die Kaution bei jedem zur Hälfte anzusetzen.
Steuererstattung/-nachzahlung: Fälligkeit ist unerheblich f) Steuererstattung/-nachzahlung: Diese unterliegt dem ZGA, wenn die Forderung vor dem Stichtag entstanden ist, unabhängig von deren Fälligkeit. Eine Steuerschuld entsteht mit dem Ende des jeweiligen Kalenderjahres, in dem die Einkünfte erzielt wurden, § 25, § 36 Abs. 1, § 51a EStG. Bei einer Heirat am 31.12. ist der am 31.12. entstehende Steuererstattungsanspruch kein Anfangsvermögen, da er erst mit Ablauf des Jahres entsteht (OLG Köln FamRZ 21, 506).
- g) Verjährte Pflichtteilsansprüche (BFH FamRZ 21, 349; Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 7. Aufl., 1. Kap., Rn. 660)
- h) Rückständiger Trennungs- und Kindesunterhalt
- i) Mietzahlung: Wurde die Miete zum Stichtag für den laufenden Monat bezahlt, ist die Möglichkeit, die Wohnung zu nutzen, ein Vermögenswert (BGH FamRZ 91, 43).
- 3. Doppelverwertungsverbot
- Wurde eine Vermögensposition auf andere Weise ausgeglichen, findet kein güterrechtlicher Ausgleich mehr statt (BGH FK 04, 163; 12, 151):
- Abfindungen, Steuererstattungen/-nachzahlungen (ggf. bereits beim Unterhalt berücksichtigt)
- Lebensversicherung (ggf. beim VA zu beachten)
- Unternehmen/Unternehmensbeteiligungen, freiberufliche Praxen (Goodwill: keine Doppelverwertung, wenn konkret gerechtfertigter Unternehmerlohn abzogen wurde, BGH FK 11, 73; Doppelverwertung, wenn Entnahmen – ohne dass dies beim ZA berücksichtigt worden wäre – nicht für Unterhalt eingesetzt wurden, BGH FK 08, 96).
- Tilgungsleistungen auf Darlehen, die der einseitigen Vermögensbildung dienen (BGH FK 08, 96)
Zu prüfen ist, ob es besser für den Mandanten ist, diese Positionen beim Unterhalt oder beim ZGA zu beachten. Wurde eine Vermögensposition nur z. T. beim Unterhalt angesetzt, ist der Rest davon beim ZGA einzustellen. |
- Beispiel: Wurde die Abfindung beim Unterhalt eingesetzt und wird dieser entfallen, bevor sie verbraucht wurde (z. B. bei einer zu erwartenden Wiederheirat des Berechtigten), ist es sinnvoller, diese beim ZGA einzustellen.
- 4. Schenkungen
- a) Schenkungen der Schwiegereltern:
- aa) Nicht alle Schenkungen sind privilegiert. Nur Schenkungen, um Vermögen zu bilden, unterfallen § 1374 Abs. 2 Hs. 1 BGB. Zuwendungen, die nach den Umständen zu den Einkünften zu rechnen sind, werden nicht zum Anfangsvermögen dazugerechnet, § 1374 Abs. 2 Hs. 2 BGB. Zu prüfen ist daher, wofür die Schenkungen erfolgt sind. Einkünfte sind einmalige oder regelmäßige Zuwendungen, die für den laufenden Gebrauch bestimmt sind (OLG Koblenz FamRZ 06, 1839).
- Beispiele für Zuwendungen, die zu den Einkünften zu rechnen sind:
- Zuschüsse zum laufenden Lebensbedarf
- Zuschüsse zu / Übernahme von Reisen, Umzugskosten, Mietzahlungen
- ggf. Kauf von Pkw oder Möbeln (Einzelfall; hängt vom Wert ab (OLG Karlsruhe FamRZ 02, 236)
Verbrauch= Einkünfte; Gebrauch = Vermögen Zur Abgrenzung zwischen Einkünften und Vermögensbildung hilft eine Prognose: Wie wahrscheinlich ist es, dass Zuwendungen, wenn die Ehe in ein paar Jahren scheitern wird, noch vorhanden oder bereits verbraucht sind?
- bb) Bei Schenkungen der Schwiegereltern ist zudem stets zu prüfen, an wen die Schenkung erfolgte, an
- das eigene Kind: Dann ist diese in voller Höhe in das Anfangsvermögen des Kindes einzustellen.
- beide Ehegatten: Dann ist diese bei beiden Ehegatten je zur Hälfte in das jeweilige Anfangsvermögen einzustellen (BGH FamRZ 10, 958; 1626).
Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern prüfen Zu prüfen ist, ob den Schwiegereltern wegen Wegfall/Störung der Geschäftsgrundlage ein Rückforderungsanspruch zusteht, der bei den Passiva im Endvermögen des Schwiegerkindes anzusetzen wäre (BGH, a. a. O.).- Anhaltspunkte:
- Angabe des Überweisungszwecks (OLG Frankfurt FamRZ 09, 1065)
- Überweisung auf Einzelkonto, das kein Familienkonto ist, spricht für Schenkung nur an das Kind
- Bei Überweisung auf Einzelkonto, das ein Familienkonto ist, kann eine Schenkung an beide Eheleute vorliegen (OLG Celle FamRZ 03, 233)
- b) Schenkungen unter Eheleuten / unbenannten Zuwendungen: Diese zählen nicht zum privilegierten Anfangsvermögen (BGH FamRZ 88, 373)
- 5. Abgrenzung zum Gesamtschuldnerausgleich
- Der Gesamtschuldnerausgleich findet neben dem ZGA statt und wird von diesem nicht verdrängt (BGH FamRZ 87, 1239).
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- Eine Forderung / ein Anspruch aus dem Gesamtschuldnerausgleich ist aber beim ZGA unter Aktiva bzw. Passiva zu berücksichtigen. Daher ist immer zu prüfen, ob sich die Geltendmachung des Gesamtschuldnerausgleichs überhaupt wirtschaftlich lohnt. Dies ist nur der Fall, wenn die Ausgleichsforderung höher ist als der ZGA. Andernfalls entstehen dem Mandanten nur unnötige Kosten. Daher: Vergleichsberechnung vornehmen.
- 6. Ansprüche aus Ehegatteninnengesellschaft
Ansprüche aus Ehegatteninnen-gesellschaft neben ZGA Auch Ansprüche bzw. Forderungen aus einer Ehegatteninnengesellschaft können neben ZGA-Ansprüchen bestehen (BGH FK 06, 96 = FamRZ 06, 607). Aber auch dann sind diese in die ZGA-Berechnung einzustellen, weshalb auch hier stets zu prüfen ist, ob es sich für den Mandanten wirtschaftlich überhaupt lohnt, diese Ansprüche separat geltend zu machen. Dies ist nur der Fall, wenn der Ehegatte ohne die Ansprüche aus der Ehegatteninnengesellschaft keinen oder nur einen kleineren ZGA-Anspruch hätte. Daher: Vergleichsberechnung vornehmen.- 7. Ansprüche aus familienrechtlichem Vertrag sui generis
Arbeitsleistungen sind keine Zuwendungen Arbeitsleistungen von Schwiegereltern beim Bau eines Hauses sind zwar keine Zuwendungen, da keine Vermögenssubstanz übertragen wird. Diese sind daher nicht in das Anfangsvermögen einzustellen. Den Schwiegereltern steht gegen das Schwiegerkind jedoch u. U. ein Anspruch aus einem familienrechtlichen Vertrag sui generis zu, einem Kooperationsvertrag. Wird ein entsprechender Anspruch bejaht, ist dieser unter Passiva im Endvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen.- 8. Lebensversicherungen
Entscheidend ist, ob die Lebensversicherung fortgeführt wird Bei Lebensversicherungen ist danach zu unterscheiden, ob diese fortgeführt werden oder nicht. Bei einer Fortführung der Lebensversicherung ist nicht nur der Rückkaufswert, sondern der sog. Fortführungswert oder auch Zeitwert maßgebend (BGH FamRZ 95, 1270). Es gilt bei Lebensversicherung- auf Rentenbasis: VA (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG)
- auf Kapitalbasis: ZGA (BGH FamRZ 95, 1270)
- mit Rentenwahlrecht: VA bei Ausübung des Wahlrechts vor dem Stichtag Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, danach: ZGA (BGH FamRZ 03, 664)
- Lebensversicherung aus einer Rentenlebensversicherung mit Kapitalwahlrecht: VA, wenn Wahl vor Stichtag nicht ausgeübt wird, sonst ZGA
- 9. Leasing
- Zu prüfen ist, ob vor dem Stichtag eine Leasingsonderzahlung erfolgt ist, die am Stichtag durch die Objektnutzung noch nicht verbraucht war (OLG Karlsruhe FamRZ 04, 1028). Diese ist dann in dessen Endvermögen einzustellen.
- 10. Leibrente, Wohnrecht und Leibgeding
- Der jeweilige Wert des Nutzungsrechts ist sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen als Abzugsposten anzusetzen (BGH FamRZ 05, 1974; 07, 979 = FK 07, 176).
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