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UnterbringungUnterbringungsentscheidung erfordert persönliche Anhörung durch erkennenden Richter
| Die Möglichkeit, die vor der Genehmigung einer Unterbringungsmaßnahme zwingend gebotene Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorzunehmen, ist zwar gesetzlich nicht ausgeschlossen. Sie ist aber auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Die Betroffene B wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung ihrer Unterbringung. Zunächst hatte das AG nach ihrer persönlichen Anhörung deren Unterbringung in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses bzw. der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung befristet genehmigt. Sodann wurde die B vom Bezirkskrankenhaus in ein Pflegeheim in einem anderen AG-Bezirk verlegt. Das dortige AG hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, sodass es bei der ursprünglichen Zuständigkeit verblieb. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Entscheidung darüber, die Unterbringung zu verlängern. Das AG hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und nach der Anhörung der B im Wege der Rechtshilfe durch das am Ort des Pflegeheims belegene AG die weitergehende Unterbringung in der beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung genehmigt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das LG zurückgewiesen, ohne die B persönlich angehört zu haben. Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das LG (BGH 11.6.25, XII ZB 183/25, Abruf-Nr. 249225).
Entscheidungsgründe
Das LG hätte die B im Beschwerdeverfahren erneut anhören müssen, sodass das Verfahren unter einem wesentlichen Verfahrensmangel leidet.
Das Betreuungsgericht muss nach § 319 Abs. 1 S. 1 FamFG den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen. Dies gilt nach § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Das Absehen von einer Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdegericht kommt nur in Betracht, wenn die persönliche Anhörung im ersten Rechtszug ordnungsgemäß durchgeführt wurde und keine neuen Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung zu erwarten sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das LG hat von einer persönlichen Anhörung der B nicht absehen dürfen, da die im Wege der Rechtshilfe durchgeführte Anhörung durch das AG rechtsfehlerhaft gewesen ist.
Zwar ist eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe durch den Gesetzgeber nicht gänzlich ausgeschlossen worden. § 319 Abs. 1 FamFG bringt aber zum Ausdruck, dass der erkennende Richter i. d. R. den Betroffenen persönlich anhören und sich selbst einen persönlichen Eindruck von dessen Lebensumständen verschaffen muss. Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist daher nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich. Macht das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss es die dafür herangezogenen Gründe in den Entscheidungsgründen umfassend ausführen.
Das AG hat hierzu einzig dargelegt, dass sich an der Sachlage nichts geändert hat und die B dem sachbearbeitenden Richter aus der früheren Anhörung bereits bestens bekannt sei. Dies rechtfertigt es nicht, von einer persönlichen Anhörung der B durch den erkennenden Richter abzusehen. Durch die Anhörung soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entscheidung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechtseingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es in die Lage versetzt wird, eingeholte Sachverständigengutachten, ärztliche Stellungnahmen oder sonstige Zeugenaussagen zu würdigen. Vorliegend ist nicht nur die seit der persönlichen Anhörung zur ersten Unterbringung abgelaufene Zeit, sondern auch der Umzug der B und das eingeholte Sachverständigengutachten als neue Tatsachengrundlage zu würdigen gewesen. Eine Anhörung durch den ersuchten Richter hat daher nicht erfolgen dürfen.
Relevanz für die Praxis
Die Unterbringung eines Betroffenen greift erheblich in dessen Rechtsposition ein. Der Gesetzgeber hat daher neben den materiellen Voraussetzungen auch zahlreiche verfahrensrechtliche Vorkehrungen normiert, die dem Schutz der Betroffenenrechte dienen. Ganz zentral ist insoweit die persönliche Anhörung des Betroffenen.
Der Betreuungssenat setzt seine Rechtsprechungslinie hierzu konsequent fort (siehe zuletzt BGH 13.5.20, XII ZB 541/19). Die persönliche Anhörung sichert in herausgehobener Weise das rechtliche Gehör des Betroffenen nach Art. 103 Abs. 1 GG. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des § 319 Abs. 1 FamFG sind daher in diesem Lichte anzuwenden. Dem kann folglich grundsätzlich nur dadurch angemessen Rechnung getragen werden, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Betroffenen persönlich anhört und sich einen dementsprechend persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Dies ist zudem Ausfluss der zusätzlich grundgesetzlich normierten Verfahrensgarantien gem. Art. 104 Abs. 1 GG. Diese sind als Kernstück der Amtsermittlung zu betrachten. Die Durchführung der Anhörung des Betroffenen in der ersten Instanz im Wege der Rechtshilfe durch ein ersuchtes Gericht ist somit eine begründungsbedürftige Ausnahme. Bloße Kosten- und Aufwandsersparnisse reichen dafür keinesfalls aus. Hat das Betreuungsgericht entgegen den vorgenannten Grundsätzen nicht ordnungsgemäß angehört oder eine Ausnahme davon ordnungsgemäß begründet, darf das Beschwerdegericht von einer Anhörung gerade nicht absehen.
AUSGABE: FK 12/2025, S. 206 · ID: 50513592