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Mai 2025

MietrechtBeziehung mit Folgen

Abo-Inhalt12.05.20251 Min. Lesedauer

| Aus dem Eheversprechen (Verlobung) kann kein Vertrauen abgeleitet werden, im Haus der Verlobten nach der Lösung der Verlobung wohnen bleiben zu dürfen. |

Der Beklagte war in das Haus der Klägerin eingezogen. Nach einer gewissen Zeit sprachen beide Parteien davon, dass sie verlobt seien. Dann trennte sich die Klägerin von dem Beklagten und forderte diesen auf, ihr Haus zu verlassen, was dieser ablehnte. Prozessual sei wegen des Verlöbnisses für die Räumungsklage das Familiengericht zuständig und materiell gebe ihm das Verlöbnis das Recht in dem Haus zu verbleiben. Das sah das LG Kempten (28.10.24, 64 O 232/24, Abruf-Nr. 247644) ganz anders und wurde darin vom OLG München (3.2.25, 14 U 4036/24) bestätigt.

AUSGABE: FMP 5/2025, S. 74 · ID: 50387363

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