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FluggastrechteEntschädigung bei geschenkter Reise
| Art. 2 Buchst. g und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der VO (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen sind so auszulegen, dass eine Bordkarte einen „anderen Beleg“ i. S. d. erstgenannten Bestimmung darstellen kann, aus dem hervorgeht, dass die Buchung vom Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen akzeptiert und registriert wurde, sodass davon auszugehen ist, dass ein Fluggast, der über eine Bordkarte verfügt, eine „bestätigte Buchung“ i. S. d. der letztgenannten Bestimmung für den betreffenden Flug hat, wenn kein außergewöhnlicher Umstand nachgewiesen wird. |
Nach dem EuGH (6.3.25, C-20/24, Abruf-Nr. 247649) ist dann Art. 3 Abs. 3 der o. g. Verordnung dahin auszulegen, dass ein Fluggast nicht als i. S. dieser Bestimmung kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, reisend gilt, wenn das Reiseunternehmen den Flugpreis an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu marktüblichen Bedingungen zahlt und der Preis für die Pauschalreise nicht vom Fluggast, sondern von einem Dritten an das Reiseunternehmen gezahlt wird. Das Luftfahrtunternehmen muss nach den im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten beweisen, dass der Fluggast kostenlos oder zu dem reduzierten Tarif gereist ist.
AUSGABE: FMP 5/2025, S. 77 · ID: 50387367