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MietrechtRückständige Betriebskosten als Kündigungsgrund: Wer die Hauptsache für erledigt erklärt, bekommt die Streitfrage nicht entschieden
| Im Rahmen des Mietverhältnisses sind neben der Kaltmiete auch Nebenkostenvorauszahlungen und letztlich auch Nachzahlungen aus der Jahresabrechnung zu zahlen. Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung liegt nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB insbesondere vor, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Streitig ist, ob bei der Bemessung der rückständigen Miete auch die Nebenkosten zu berücksichtigen sind. Eine Entscheidung des BGH zeigt auf, wie eine prozessuale Lage die Entscheidung der Streitfrage verhindert und zugleich, welche Prozesskostenrisiken darin liegen. |
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AUSGABE: FMP 5/2025, S. 84 · ID: 50387372