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InsolvenzHaftung des Geschäftsführers und Eintritt der D&O-Versicherung
| Vom GmbH-Geschäftsführer wird erwartet, dass er sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets vergewissert. Wenn er erkennt, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht in der Lage ist, ihre fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten vollständig zu bedienen, muss er deren Zahlungsfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz prüfen. Organmitgliedern, die „blind in die Krise segeln“, ist deckungsrechtlich die Verletzung einer Kardinalpflicht in der D&O-Versicherung vorzuwerfen. |
Das OLG Frankfurt (5.3.25, 7 U 134/23, Abruf-Nr. 247896) hat sich damit in der Frage positioniert, ob bei einer Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer einer GmbH und dessen Ersatzpflicht nach § 15b Abs. 4 S. 1 InsO (früher § 64 S. 1 GmbHG) die D&O-Versicherung eintrittspflichtig ist oder ob diese sich auf eine „wissentliche Pflichtverletzung“ berufen kann. Das OLG ist der Argumentation der Versicherung gefolgt.
Die Sache geht weiter |
AUSGABE: FMP 6/2025, S. 95 · ID: 50413395