Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage
Juni 2025

HaftungDie Haftungszuweisende Norm des § 31 BGB

Abo-Inhalt13.06.20251 Min. Lesedauer

| § 31 BGB ist keine haftungsbegründende, sondern eine haftungszuweisende Norm. Die juristische Person haftet, wenn eines ihrer Organe in „amtlicher“ Eigenschaft, also in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis, eine zum Schadenersatz verpflichtende Handlung begangen hat. |

Komplizierter wird es, wenn eine handelnde Person unterschiedlichen juristischen Personen zuzuweisen sein kann. Sind Organe verschiedener juristischer Personen mit ein und derselben natürlichen Person besetzt und hat diese eine schadenstiftende unerlaubte Handlung in unterschiedlichen „amtlichen“ Eigenschaften begangen, haften nach dem BGH (6.3.25, III ZR 137/24, Abruf-Nr. 247417) nach der Zuweisungsnorm des § 31 BGB für den eingetretenen Schaden alle juristischen Personen, für die sie insoweit als Organ in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis aufgetreten ist, als Gesamtschuldner (§ 840 Abs. 1 BGB).

AUSGABE: FMP 6/2025, S. 96 · ID: 50413398

Sie möchten diesen Fachbeitrag lesen?

Login

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025

Bildrechte