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InsolvenzAnfechtung von Erlösen aus der Zwangsvollstreckung
| Allein die zwangsweise Durchsetzung einer Forderung ermöglicht keinen zwingenden Schluss auf die Kenntnis des Anfechtungsgegners über die Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. |
Führen Vollstreckungsmaßnahmen des Zahlungsempfängers zu seiner vollen Befriedigung, ergeben sich daraus für diesen nach dem KG (14.5.24, 14 U 90/23, Abruf-Nr. 247897) auch andere Erklärungsmöglichkeiten als eine Zahlungsunfähigkeit. Der regelmäßige, unmittelbare Erfolg von Vollstreckungsmaßnahmen spreche eher für das ausreichende Vorhandensein liquider Mittel als für eine Zahlungsunfähigkeit. Solange der Gläubiger im Rahmen der Forderungsdurchsetzung keine weiteren Umstände erfährt, die zu einem zwingenden Schluss auf eine Zahlungsunfähigkeit führen, genügen ein Verzug des Schuldners und sein Schweigen auf die gerichtliche Durchsetzung der Forderung nicht.
AUSGABE: FMP 6/2025, S. 96 · ID: 50413397