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Massenverfahren Vermeidung einer höchstrichterlichen Entscheidung
| Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH bindet nicht nur die Parteien untereinander, sondern beansprucht allgemeine rechtliche Wirkung, sodass ein Anerkenntnis nicht geeignet ist, einem gestellten Vorabentscheidungsersuchen die Grundlage zu entziehen. |
So sieht es das LG Ravensburg (7.4.25, 2 O 190/20, Abruf-Nr. 247895), das so dem Versuch des Herstellers in einem „Dieselverfahren“ entgegentritt, eine Entscheidung des EuGH zu verhindern. Es hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob sich der Hersteller durch die Berufung auf einen Verbotsirrtum der Haftung entziehen kann. Dieser wollte die europarechtliche Entscheidung der Frage durch ein Anerkenntnis des Klageanspruchs verhindern. Das LG war aber der Ansicht, dass dies in analoger Anwendung von § 555 Abs. 4 ZPO voraussetze, dass der Kläger dem Anerkenntnis zustimme. Daran fehlte es.
AUSGABE: FMP 6/2025, S. 94 · ID: 50413394