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BankverträgeKontoführungsentgelte: Wann verjähren potenzielle Rückforderungsansprüche?

Abo-Inhalt11.07.2025106 Min. Lesedauer

| AGB können grundsätzlich als vertragliche Regelung nur geändert werden, wenn der Vertragspartner, jedenfalls soweit er Verbraucher ist, seine ausdrückliche Zustimmung erklärt. Klauseln in AGB, die das widerspruchslose Schweigen als Zustimmung werten („Zustimmungsfiktionsklausel“) sind unwirksam. Das hat der BGH (FMP 21, 126) im Jahr 2021 entschieden. Es handele sich um eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, da die Vereinbarung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sei. Das Schweigen des Vertragspartners werde als Annahme eines Veränderungsantrags qualifiziert, obwohl die §§ 145 ff. BGB regelmäßig eine ausdrückliche Annahmeerklärung voraussetzen. Daher seien solche Klauseln nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Kontoführungsentgelte, die durch solche Klauseln in der Vergangenheit erhöht wurden, sind unwirksam und können nach § 812 BGB zur Erstattung herausverlangt werden. Umstritten war bislang, ob die Kunden durch vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Entgelte, konkludent zugestimmt haben und wann die bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüche verjähren. Der BGH hat nun zu diesen Fragen im Rahmen einer Musterfeststellungsklage Stellung bezogen. |

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AUSGABE: FMP 7/2025, S. 125 · ID: 50451546

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