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AuskunftSchadenersatz für falschen SCHUFA-Eintrag
| Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt dem in Art. 82 Abs. 1 DS-GVO niedergelegten Schadenersatzanspruch ausschließlich eine Ausgleichsfunktion zu. Daher darf weder die Schwere des Verstoßes gegen die DS-GVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, berücksichtigt werden, noch der Umstand, ob schuldhaft gehandelt wurde. |
Einem Mobilfunkkunden, der seinen Vertrag „widerrufen“ haben will und deshalb keine Entgelte gezahlt hat, steht nach dem BGH (28.1.25, VI ZR 183/22, Abruf-Nr. 246768) gegen das Mobilfunkunternehmen ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu, wenn das Unternehmen seine Pflichten aus Art. 5, 6 i. V. m. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO verletzt, indem es personenbezogene Daten an die SCHUFA meldet, obwohl die Forderungen streitig und noch nicht tituliert sind. Eine Meldung hätte daher nicht erfolgen dürfen.
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AUSGABE: FMP 7/2025, S. 113 · ID: 50451537
