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VerjährungVollstreckungsgegenklage zwingt zum schnellen Handeln
| Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrunde liegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist. |
Oft wird im Zeitpunkt der Entscheidung dann aber die kurze Verjährungsfrist der materiell-rechtlichen Ansprüche nach §§ 195, 199 BGB bereits abgelaufen sein. Hier hilft der BGH (19.2.25, XII ZB 377/24, Abruf-Nr. 247477): Innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung hat der Gläubiger in analoger Anwendung des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit, durch weitere Maßnahmen zur Rechtsverfolgung den Verjährungseintritt zu verhindern.
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 116 · ID: 50451542