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AnfechtungSekundäre Darlegungslast des Anfechtungsgegners
| Streiten Gläubiger und Anfechtungsgegner über die Zahlung eines nach der Urkundenlage im Rahmen eines angefochtenen Erwerbsvorgangs vom Anfechtungsgegner geschuldeten Kaufpreises, kann der Anfechtungsgegner aufgrund seiner sekundären Darlegungslast gehalten sein, näher zur Zahlung des Kaufpreises vorzutragen, nicht jedoch diese zu belegen. |
In einem Anfechtungsprozess nach § 3 Abs. 1 AnfG – Vorsatzanfechtung – betreffend die Übertragung von Grundbesitz wird darum gestritten, ob die Begünstigten der Grundstücksübertragung von der Zahlungsunfähigkeit des übertragenden Schuldners Kenntnis hatten. Neben dem Umstand, dass zwischen den Beteiligten des Übertragungsakts ein Näheverhältnis im Sinne des § 138 InsO bestand, wurde geltend gemacht, dass der Kaufpreis nicht gezahlt worden sei. Grundsätzlich muss der Anfechtende dies beweisen. Den Nachweis erleichtert der BGH jetzt (6.3.25, IX ZR 209/23, Abruf-Nr. 247680).
AUSGABE: FMP 7/2025, S. 112 · ID: 50451535