Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
    1. Startseite
    2. FMP Forderungsmanagement professionell
    3. Anfall der Terminsgebühr bei Einsatz eines Call-Centers oder eines Außendienstes im gerichtlichen Mahnverfahren

Jan. 2026

KostenrechtAnfall der Terminsgebühr bei Einsatz eines Call-Centers oder eines Außendienstes im gerichtlichen Mahnverfahren

Abo-Inhalt09.01.20265 Min. LesedauerVon VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

Ein Leser schildert uns folgende Situation: Der Gläubiger hat einen Inkassodienstleister oder einen Rechtsanwalt (gemeinsam Rechtsdienstleister) mit der Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens beauftragt. Der Rechtsdienstleister beauftragt nun – aufgrund einer entsprechenden Ermächtigung im Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 675, 611 BGB) – im Namen des Gläubigers ein als Inkassodienstleister registriertes Call-Center, einen sonstigen hierauf spezialisierten Inkassodienstleister (sog. Second-Placement) oder eine als Inkassodienstleister registrierte Außendienstgesellschaft im gerichtlichen Mahnverfahren mit dem Schuldner oder seinem Bevollmächtigten ein auf die Erledigung oder Vermeidung des gerichtlichen Verfahrens gerichtetes persönliches Gespräch (vor Ort oder fernmündlich) zu führen. Das Gespräch wird telefonisch geführt. Leider kommt es aber weder zur Vollzahlung noch zu einer wie auch immer gearteten Zahlungsvereinbarung. Im Anschluss macht der Gläubiger die durch die Beauftragung des gesprächsführenden Unternehmens entstandene und von diesem gegenüber dem Gläubiger abgerechnete Terminsgebühr im gerichtlichen Mahnverfahren geltend. Das Zentrale Mahngericht moniert dies und meint, dass durch die Tätigkeit „eines Dritten“ keine Terminsgebühr entstehen könnte. Zu Recht?

Voraussetzungen der Terminsgebühr

Vorbem. 3.3.2. VV RVG bestimmt, dass sich die Terminsgebühr nach Abschnitt 1 bestimmt. Dort regelt Vorbem. 3 Abs. 3 S. 2 VV RVG, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht, für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Dies gilt allerdings nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Praxistipp — Diese Voraussetzungen gelten für den Rechtsanwalt wie für den Inkassodienstleister selbstverständlich nur, wenn vertraglich eine Abrechnung nach Maßgabe des RVG vereinbart ist.

Mitwirkung des Rechtsanwalts

Ausweislich der gesetzlichen Formulierung muss der Rechtsanwalt an der Besprechung „mitwirken“ (Müller-Rabe, in: Gerold-Schmidt, RVG, 27. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 224). Das setzt aber nicht voraus, dass er das Gespräch immer persönlich führt. Vielmehr muss das Gespräch nur unter seiner Verantwortung geführt werden (wie hier Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, 3. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 71). Wie auch bei sonstigen Handlungen, kann sich der Rechtsanwalt auch hier von seinen Mitarbeitern unterstützen lassen. Bereitet er das Gespräch mit dem qualifizierten Mitarbeiter vor, um es durch ihn führen zu lassen, wirkt er an der Besprechung mit. Dies gilt erst recht, wenn er durch unmittelbare Rücksprache oder Zuschaltung jederzeit noch aktiver teilnehmen kann. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass der Rechtsanwalt überhaupt Einfluss auf das Gespräch nehmen kann (Schneider/Volpert/N. Schneider, RVG, 9. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 145).

Praxistipp — Nichts anderes gilt dann für einen registrierten Inkassodienstleister, wenn die Besprechung unter der Verantwortung der qualifizierten Person nach § 12 Abs. 4 RDG stattfindet.

Vergütungs- und Erstattungsverhältnis

Während für den Rechtsanwalt das RVG unmittelbar gilt, § 1 Abs. 1 S. 1 RVG, setzt dessen Anwendung bei einem Inkassodienstleister voraus, dass die danach bemessene Vergütung vertraglich vereinbart wird, §§ 675, 612 Abs. 2 BGB. Im Erstattungsverhältnis gilt für das gerichtliche Mahnverfahren, dass der Gläubiger die Kosten seiner Rechtsdienstleister nach § 91 ZPO ersetzt verlangen kann.

Praxistipp — Der Bearbeiterwechsel für die Durchführung der Besprechung bleibt dabei unerheblich, da hierdurch keine Mehrkosten entstanden sind. Die Kosten sind also nicht höher als wenn nur ein Rechtsdienstleister alle Tätigkeiten durchgeführt hätte. Insoweit sind sie nach § 13f S. 1 und 2 RDG in vollem Umfang erstattungsfähig.

Fazit

Wenn der beauftragte Rechtsdienstleister das Gespräch mit einem Mitarbeiter vorbereitet hat und zur Verfügung stand, um sich zuzuschalten, sodass er weitergehenden Einfluss hätte nehmen können, ist die Terminsgebühr entstanden und als solche auch erstattungsfähig.

Musterformulierung — Monierungsantwort

An

[Zentrales Mahngericht]

In der Mahnsache

[Antragsteller] ./. [Antragsgegner]

[Geschäftszeichen]

Ihre Monierung vom [Datum Monierung] geht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus, die wir nachfolgend gerne klarstellen.

Der Gläubiger wird durch die [Inkassogesellschaft-1] als nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierte Inkassodienstleisterin vertreten. Diese ist im Rahmen des geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags berechtigt, weitere Inkassodienstleister in die Erbringung der Vertragsleistung – die Einziehung einer fremden Forderung im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG – einzubinden.

Nachdem der Schuldner außergerichtlich die offene Forderung, die Gegenstand des Mahnantrags ist, nicht erfüllt hat, wurde der [Inkassogesellschaft-1] der Auftrag erteilt, das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen. Insoweit ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3305 VV RVG unter hälftiger Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr bei der [Inkassogesellschaft-I] angefallen. Im Rahmen ihres Auftrags hat die [Inkassogesellschaft-1] dann die [Inkassogesellschaft-2] – ebenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG registrierte Inkassodienstleisterin – im Namen und auf Rechnung des Gläubigers beauftragt, mit dem Schuldner eine persönliche Unterredung zur Erledigung des gerichtlichen Mahnverfahrens vor dessen Abschluss mit einem Mahnbescheid und einem Vollstreckungsbescheid, mithin auch zur Vermeidung der Titulierung der Forderung in diesem Verfahren und der nachfolgenden Zwangsvollstreckung zu führen. Ziel war es, eine Vollzahlung der berechtigten offenen Forderung zu erreichen.

Durch die unbedingte Beauftragung der [Inkassogesellschaft-2] durch den durch uns vertretenen Gläubiger wurde ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter nach §§ 675, 611 BGB geschlossen, der einen Vergütungsanspruch der [Inkassogesellschaft-2] nach Vorbem. 3.3.2. i. V. m. Vorbem. § Abs. 3 S. 2 i. V. m. Nr. 3104 VV RVG ausgelöst hat (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 136; Hansens, RVGreport 05, 83; Henke AnwBl. 06, 347). Der hierauf bezogene Erstattungsanspruch nach § 91 ZPO wird im vorliegenden Verfahren verfolgt.

Entgegen ihrer Auffassung muss für das Entstehen einer Terminsgebühr zwar eine persönliche Unterredung stattfinden. Diese kann aber auch fernmündlich durchgeführt werden (BGH 20.11.06, II ZB 6/06; 20.5.08, VIII ZB 98/06; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 27. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 180). Nach § 13e Abs. 1 RDG kann ein Gläubiger die Vergütung für einen Inkassodienstleister erstattet verlangen, wenn auch ein Rechtsanwalt diese erhalten könnte. Dies ist aus den genannten Gründen der Fall.

Ausweislich der gesetzlichen Formulierung muss der Rechtsanwalt an der Besprechung „mitwirken“ (Müller-Rabe, in: Gerold-Schmidt, RVG, 27. Aufl., Vorbem. 3 Rn. 224). Das setzt aber nicht voraus, dass er das Gespräch immer persönlich führt. Vielmehr muss das Gespräch nur unter seiner Verantwortung geführt werden (wie hier Hartung/Schons/Enders/Schons, RVG, 3. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 71). Wie auch bei sonstigen Handlungen, kann sich der Rechtsanwalt auch hier von seinen Mitarbeitern unterstützen lassen. Bereitet er das Gespräch mit dem qualifizierten Mitarbeiter vor, um es durch ihn führen zu lassen, wirkt er an der Besprechung mit. Dies gilt erst recht, wenn er durch unmittelbare Rücksprache oder Zuschaltung jederzeit noch aktiver teilnehmen kann. Der entscheidende Gesichtspunkt ist, dass der Rechtsanwalt überhaupt Einfluss auf das Gespräch nehmen kann (Schneider/Volpert/N. Schneider, RVG, 9. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 145).

Wir hoffen, dass die Erläuterungen die Berücksichtigung der Terminsgebühr und den antragsgemäßen Erlass des Mahnbescheides nunmehr erlauben.

Rechtsdienstleister

AUSGABE: FMP 1/2026, S. 8 · ID: 50646586

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte