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Jan. 2026

InkassoBesonders umfangreiche Inkassodienstleistung

Abo-Inhalt09.01.20267 Min. Lesedauer

Können nur Inkassodienstleister Inkassodienstleistungen erbringen oder sind auch Rechtsanwälte hierzu berufen? Wollte man von Letzterem ausgehen, stellt sich die Frage, ob man die Erbringung einer Inkassodienstleistung ausschließen kann. Der Unterschied begründet die Differenz in der Geschäftsgebühr von 0,4. Die Rechtsdienstleistung wird bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG in einem Rahmen einer 0,5- bis 2,5-Gebühr mit einer 1,3-Regelgebühr vergütet, während die Inkassodienstleistung nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG nur einen Rahmen einer 0,5- bis 1,3-Gebühr kennt, was zu einer 0,9-Regelgebühr führt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich das AG Köln mit der Abgrenzung zwischen Rechts- und Inkassodienstleistung, der vertraglichen Dispositionsfreiheit bei der Abgrenzung und mit der Unterscheidung zwischen dem einfachen Fall, dem Regelfall und dem umfangreichen Fall beschäftigt.

Sachverhalt

Der Kläger buchte über die Q. bei der Beklagten einen Flug. Für diesen zahlte er 1.856,34 EUR und löste Meilen ein. Für den Fall der Kündigung war mit der Beklagten vereinbart, dass Meilen wie Zuzahlung erstattet werden. Der Kläger kündigte den Beförderungsvertrag vor Abflug, erhielt aber lediglich die Meilen erstattet. Der Kläger forderte die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 1.3.25 erfolglos zur Zahlung auf.

Am 31.3.25 beauftragte er seine jetzigen Prozessbevollmächtigten, den Vorgang zu prüfen sowie die Ansprüche lediglich außergerichtliche geltend zu machen. Dabei traf er mit diesen eine Vergütungsvereinbarung, nach der er pauschal zur Zahlung von 299 EUR verpflichtet war, solange die Tätigkeit drei Stunden Arbeitsaufwand nicht überschreitet. Außerdem war vereinbart: „Es wird keine Inkassodienstleistung und kein Mahnschreiben beauftragt.“

Die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers prüften den Fall unter Berücksichtigung der Tarifregeln sowie der 19-seitigen Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten. Daneben berücksichtigten sie, dass eine LX-Flugnummer verwendet wurde und aufgrund der eingelösten Meilen auch Ansprüche gegen die Q. in Betracht kamen, außerdem gegen das die Flüge für die Beklagte durchführende Luftfahrtunternehmen H. Schließlich forderten sie die Beklagte zur Zahlung der 1.856,34 EUR auf. Daneben forderten sie die Beklagte zur Freistellung des Klägers von den Kosten der anwaltlichen Vertretung von 280,60 EUR unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für den Fall des Fristablaufs auf. Die Gebühren wurden ordnungsgemäß abgerechnet.

Nachdem die Hauptforderung gezahlt wurde, stritten die Parteien nur noch um die Berechtigung der Rechtsverfolgungskosten. Der Kläger meint, nach den gesetzlichen Gebühren stünde seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG zu. Es handle sich nicht um eine Inkassodienstleistung im Sinne der Nr. 2300 Abs. 2, S. 1 VV RVG, weil eine anwaltliche Tätigkeit beauftragt gewesen sei.

Entscheidungsgründe

Das AG Köln teilt die Vergütungsberechnung der Bevollmächtigten des Klägers nicht und sieht lediglich eine einfache Inkassodienstleistung.

Leitsatz — AG Köln 30.10.25, 131 C 258/25

  • 1. Es steht nicht in der Dispositionsfreiheit des Rechtsanwalts oder seines Mandanten, ob die beauftragte Leistung eine Inkassodienstleistung oder eine Rechtsdienstleistung darstellt.
  • 2. Steht die Höhe der Forderung ebenso fest wie der Anspruchsgegner, bedarf es besonderer Darlegungen, weshalb die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder schwierig gewesen sein soll.
  • 3. Eine rechtliche Prüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor der ersten Mahnung schließt einen einfachen Fall aus.

(Abruf-Nr. 251484)

Der Anspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Dem Kläger ist ein Schaden in Form seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten entstanden. Diese beruhen nach Ansicht des AG jedoch nur in Höhe von 201,59 EUR kausal auf der Pflichtverletzung der Beklagten.

Rechtsverfolgungskosten stellen einen kausalen Schaden dar, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig sind. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind grundsätzlich nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu ersetzen, da sie darüber hinaus nicht erforderlich sind (BGH NJW 14, 939).

Merke — Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Kostenminderungsgebot. Für Rechtsanwälte folgt dies aus § 254 Abs. 2 BGB, für registrierte Inkassodienstleister unmittelbar aus § 13e Abs. 1 RDG.

Das AG sieht die Beauftragung des Rechtsanwalts grundsätzlich als zweckmäßig und erforderlich an, da erwartet werden konnte, dass auf die anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Zahlung erfolgt. Allerdings beanstandet das AG die Berechnung der Geschäftsgebühr. Anders als die Rechtsanwälte meinen, berechnet sich diese nicht als 1,3-Regelgebühr aus Nr. 2300 Abs. 1 VV RVG, sondern als Inkassodienstleistung mit einer 0,9-Regelgebühr aus Nr. 2300 VV RVG. Als 0,9-Geschäftsgebühr (0,9 x 166 EUR = 149,40 EUR) nebst Post- und Telekommunikationspauschale (20 EUR) und Umsatzsteuer (19 % von 169,40 EUR = 32,19 EUR) ergibt sich dann eine Vergütungsforderung von 201,59 EUR.

Die Bestimmung einer höheren Gebühr sei nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG nicht möglich. Danach kann bei Inkassodienstleistungen, die eine unbestrittene Forderung betreffen, eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BGH NJW-RR 13, 1020 zur 1,3-fachen Schwellengebühr des Abs. 1).

Bei der vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers handelt es sich um eine Inkassodienstleistung im Sinne der Norm. Der Begriff der Inkassodienstleistung ist in § 2 Abs. 2 S. 1 RDG legaldefiniert. Inkassodienstleistung meint danach die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung.

Diese Definition ist nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG zugrunde zu legen, da dieser im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hinsichtlich Inkassodienstleistungen nicht zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern unterschieden hat und mit der Einführung der über § 13e Abs. 1 RDG auch auf Inkassodienstleister anwendbaren Norm auch deren ersatzfähige Kosten begrenzen wollte (vgl. nur BT-Drucksache 19/20348, S. 62 ff.; so im Ergebnis auch Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/H. Schneider, 11. Aufl., RVG VV 2300 Rn. 35a).

Das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung und Beratung steht der Qualifikation als Inkassodienstleistung nicht entgegen. Vielmehr entspricht es dem Willen des Gesetzgebers bei Einführung von Nr. 2300 Abs. 2, S. 1 RVG, entsprechende Tätigkeiten bei der Forderungseinziehung als Inkassodienstleistung zu qualifizieren. Der Gesetzgeber nahm an, es werde im Rahmen von Inkassodienstleistungen oft zumindest eine Schlüssigkeitsprüfung erfolgen, Beratungsbedarf im nennenswerten Umfang zwar nicht in der Regel, grundsätzlich zuweilen aber auch, wobei dann eine Überschreitung der Schwellengebühr möglich sein soll (vgl. BT-Drucksache 19/20348, S. 23).

Die vorgerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers war auf die Einziehung einer diesem zustehenden, für die jetzigen Prozessbevollmächtigten also fremden Forderung in Form des Rückzahlungsanspruchs gegen die Beklagte gerichtet. Dass in der Vergütungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart ist, es solle keine Inkassodienstleistung erfolgen, stellt insofern eine unbeachtliche Falschbezeichnung der Tätigkeit dar, denn eine andere Tätigkeit als die Einziehung, was entsprechend der obigen Ausführungen auch die Prüfung des richtigen Anspruchsgegners umfassen kann, war nicht vereinbart.

Soweit der Kläger meint, es handle sich nicht um eine Inkassodienstleistung im Sinne der Norm, weil eine anwaltliche Tätigkeit beauftragt gewesen sei, verkennt er, dass das RVG und damit auch die VV RVG überhaupt nur anwendbar sind, wenn eine anwaltliche Tätigkeit erfolgt (vgl. auch Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz/H. Schneider, 11. Aufl., RVG VV 2300 Rn. 2).

Eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit ist nicht dargetan. Maßgeblich ist insoweit die Abweichung von einer typischen Inkassodienstleistung (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, 27. Aufl., RVG VV 2300 Rn. 51). Ein besonderer Umfang kommt danach z. B. in Betracht, wenn zahlreiche Mahnungen und weitere Korrespondenz mit dem Schuldner erfolgen oder mehrfach Nachforschungen zu dessen Aufenthaltsort erfolgen müssen. Eine besonders schwierige Tätigkeit liegt regelmäßig vor, wenn sich komplizierte Rechtsfragen stellen oder auch ausländisches Recht zu prüfen ist.

Angesichts dieses Maßstabs ist die vorgerichtliche Tätigkeit nicht als besonders umfangreich oder schwierig zu qualifizieren. Die Höhe der geltend zu machenden Forderung stand fest. Ebenso war klar, dass diese gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden sollte, da der Kläger diese bereits selbst gemahnt hatte. Dass zusätzlich noch eine Schlüssigkeitsprüfung mit Blick auf die weiteren potenziellen Schuldner erfolgte, begründet allein keinen besonderen Umfang oder keine besondere Schwierigkeit, zumal nicht dargetan ist, dass die Prüfung kompliziert war oder das Tarifwerk oder die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten insoweit eingehend zu studieren waren. Es wurden auch keine besonders umfangreichen Beitreibungsbemühungen entfaltet, sondern lediglich eine erfolglose Zahlungsaufforderung versandt.

Die Gebühr ist aber auch nicht nach Nr. 2300 Abs. 2 S. 2 VVRVG auf 0,5 begrenzt, weil kein einfacher Fall im Sinne der Norm vorliegt. Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird. Eine Zahlung erfolgte nicht. Zwar haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers nur ein Schreiben versandt, sodass für die Beitreibung selbst kein größerer Aufwand entstand, als bei Zahlung binnen zwei Wochen nach erster Zahlungsaufforderung.

Aufgrund der erforderlichen Prüfung der Schlüssigkeit unter Berücksichtigung der Tarifbedingungen sowie der allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten überschreitet die Tätigkeit den Umfang eines einfachen Falles dennoch.

Eine 0,9-fache Geschäftsgebühr liegt angesichts dieser durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers entfalteten Tätigkeit auch jedenfalls im 20%igen Toleranzrahmen, der diesen bei Bestimmung der Geschäftsgebühr zustand (vgl. BGH, NJW 2012, 2813 Rn. 10 m. w. N.).

Das AG hat die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zugelassen, weil die Frage, wann eine Inkassodienstleistung im Sinne des Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG vorliegt, in der Rechtsprechung noch unterschiedlich beantwortet wird. „Forderungsmanagement professionell“ wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens berichten.

AUSGABE: FMP 1/2026, S. 11 · ID: 50646587

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