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WerbungskostenErhaltungsrücklage: Genauer Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs streitig
| Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften zahlen regelmäßig in die Erhaltungsrücklage ein, besser unter ihrem früheren Namen Instandhaltungsrücklage bekannt (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Sie mag wirtschaftlich betrachtet zwar anteilig dem jeweiligen Wohnungseigentümer zuzuordnen sein, vermögensrechtlich gehört die Rücklage aber der Eigentümergemeinschaft. Dies ergibt sich aus der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz vom 16.10.20 (BGBl I 20, 2187), wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft eine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Doch zu welchem Zeitpunkt sind Zahlungen in die bzw. aus der Erhaltungsrücklage nach „dem neuen“ WEG eigentlich steuerlich zu berücksichtigen? |
Zum Hintergrund
AUSGABE: GStB 1/2025, S. 3 · ID: 50213595