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09.01.2025

UmsatzsteuerPhotovoltaikanlage: Stromlieferung an Mieter berechtigt zum Vorsteuerabzug

Abo-Inhalt 06.01.2025 8 Min. Lesedauer Von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

| Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum. Vielmehr liegt eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung vor, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da es dem Mieter kraft Gesetzes möglich ist, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (BFH 17.7.24, XI R 8/21). Mit diesem Urteil grenzt sich der BFH von seinem Urteil vom 7.12.23 (V R 15/21, GStB 24, 161 ff.) ab, in dem es um den Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage ging. |

AUSGABE: GStB 1/2025, S. 14 · ID: 50207560

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