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UmsatzsteuerKeine Genehmigung der Ist-Besteuerung für freiwillig buchführende Freiberufler
06.01.2025 1 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
Ist-Besteuerung scheitert, auch wenn nur freiwillig Bücher geführt werden
| Das FG Baden-Württemberg (9.7.24, 9 K 86/24; Rev. BFH V R 16/24) hat sich der herrschenden Meinung und der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen und fordert bei Freiberuflern – über den Wortlaut des § 20 S. 1 Nr. 3 UStG hinaus –, dass diese nicht freiwillig Bücher führen, weil ihnen sonst eine gegenüber § 20 S. 1 Nr. 2 UStG „zweckwidrige Begünstigung“ gewährt werde. Danach schließt auch eine freiwillige Buchführung bereits die Genehmigung der Ist-Besteuerung nach § 20 S. 1 Nr. 3 UStG aus. |
Praxistipp | Auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG bestehen Aufzeichnungspflichten, insbesondere nach § 22 UStG, weshalb auch insoweit „eine gewisse Buchhaltung erforderlich ist“. Führen Freiberufler derartige Aufzeichnungen für die Erstellung einer Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, schließt dies die Genehmigung der Ist-Besteuerung jedoch nicht aus (Mrosek in: Wäger, UStG, 3. Auflage 2024, § 20 Rz. 23). Für Freiberufler mit freiwilliger Buchführung bleibt allerdings nur die Hoffnung auf einen positiven Ausgang des Revisionsverfahrens. |
AUSGABE: GStB 1/2025, S. 2 · ID: 50270089
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