Krankenversicherung
Zuschuss des Arbeitgebers zur freiwilligen Versicherung
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Abfindung Abfindungsangebot bei betriebsbedingter Kündigung
Durch die Formulierung „wir bieten an“ bringt der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung zum Ausdruck, dass er abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG eine Abfindung „zum Verhandeln“ anbietet.
Durch die Formulierung „wir bieten an“ bringt der Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung zum Ausdruck, dass er abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG eine Abfindung „zum Verhandeln“ anbietet. Das hat das LAG Sachsen entschieden: Mit diesem Angebot würden keine Arbeitnehmerrechte eingeschränkt. Denn der Arbeitnehmer könne über die Höhe der - eben nur angebotenen - Abfindung verhandeln oder aber bei einer aus seiner Sicht ungenügenden Abfindungshöhe das Arbeitsgericht anrufen und die Kündigung prüfen lassen.
AUSGABE: LGP 3/2009, S. 40 · ID: 125266