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März 2010

Sozialversicherung Phantomlohn: Wann gilt für einen Mischbetrieb ein Tarifvertrag?

Abo-Inhalt05.03.20103 Min. Lesedauer

Fordert ein SV-Prüfer Sozialabgaben nach, weil er der Meinung ist, dass das Unternehmen unter einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag fällt, muss er beweisen, dass die überwiegende Arbeitsleistung tatsächlich in dem vom Tarifvertrag erfassten Bereich erbracht wurde.

Fordert ein SV-Prüfer Sozialabgaben nach, weil er der Meinung ist, dass das Unternehmen unter einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag fällt, muss er beweisen, dass die überwiegende Arbeitsleistung tatsächlich in dem vom Tarifvertrag erfassten Bereich erbracht wurde. Das hat das LSG Berlin-Brandenburg im Fall eines Unternehmens entschieden, das unter der Bezeichnung „Gebäudemanagement“ neben Glas- und Gebäudereinigungsarbeiten auch Hauswart- und Grünanlagepflegearbeiten ausführte. Der SV-Prüfer hatte nach dem äußeren Erscheinungsbild geurteilt und auf einen Haupterwerbszweck in der Gebäudereinigung geschlossen. So einfach hätte er es sich aber nicht machen dürfen. Er hätte prüfen müssen, welche Arbeitsleistung im Prüfungszeitraum tatsächlich erbracht worden war. Weil das aufgrund abgelaufener Aufbewahrungsfristen jetzt nicht mehr möglich war, blieb es dabei, dass nur auf den tatsächlich erzielten Lohn Sozialabgaben fällig waren. Das gemäß dem Tarifvertrag höhere Arbeitsentgelt durfe nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden. (Urteil vom 26.6.2009, Az: L 1 KR 241/07).(Abruf-Nr. 093322093322)

AUSGABE: LGP 3/2010, S. 38 · ID: 134053

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