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Betriebliche AltersversorgungSchädlich Begünstigter in der betrieblichen Altersversorgung
Wird in einer Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, liegt nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz keine betriebliche Altersversorgung vor.
Wird in einer Versorgungszusage die Möglichkeit eingeräumt, jederzeit einen Dritten als Begünstigten benennen zu können, liegt nach Ansicht des FG Rheinland-Pfalz keine betriebliche Altersversorgung vor. Die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG kommt daher nicht in Betracht. Zahlungen des Arbeitgebers an eine solche Altersversorgung sind als Arbeitslohn zu versteuern. Erlaubt sei lediglich, den Ehegatten, den Nachwuchs mit Anspruch auf Kindergeld, den nichtehelichen oder eingetragenen Lebenspartner als Begünstigten für den Fall des Todes des Arbeitnehmers zu benennen (BMF, Schreiben vom 20.1.2009, Az: IV C 3 - S 2496/08/10011 und IV C 5 - S 2333/07/0003; Abruf-Nr. 090362).
AUSGABE: LGP 3/2010, S. 37 · ID: 134050