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Lph 8OLG Frankfurt stellt nochmals klar: Bauleitung und Bauüberwachung sind zwei Paar Schuh
| Objektüberwachung und Bauleitung sind inhaltlich zwei Paar Schuh. Das hat das OLG Frankfurt nochmals klargestellt. Danach ist der Bauleiter nach dem allgemeinen Sprachverständnis dafür zuständig, zu überwachen, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird. Der Objektüberwacher dagegen schuldet eine Ausführung des Objekts gemäß der vertraglichen zivilrechtlichen Vereinbarung mit dem Bauherrn. |
Im konkreten Fall wollte ein Architekt Honorar für die „Bauleitung“ abrechnen und bezog sich auf die Lph 8 der HOAI. Er konnte aber nicht nachweisen, entsprechende Objektüberwachungsleistungen erbracht zu haben. Die Gerichte kamen dagegen zu der Auffassung, dass er als Bauleiter nach § 59 Hessische Bauordnung (HBO) tätig sein sollte. Diese Person hat u. a. darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme nach den genehmigten Bauvorlagen bzw. – soweit eine bauaufsichtliche Prüfung entfällt – nach den eingereichten Bauvorlagen ausgeführt wird. Bei der Überwachungstätigkeit muss der Bauleiter auf den sicheren Betrieb der Baustelle achten. Dazu zählt, dass die Arbeiten der Unternehmen ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Über die HOAI können diese Leistungen – so sie denn erbracht wurden – nicht abgerechnet werden. Der Architekt ging leer aus (OLG Frankfurt, Urteil vom 11.05.2023, Az. 22 U 19/22, Abruf-Nr. 244905; rechtskräftig durch Zurückweisung der NZB, BGH, Beschluss vom 15.05.2024, Az. VII ZR 118/23).
AUSGABE: PBP 12/2024, S. 1 · ID: 50242168