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BaurechtGebäudetyp E-Gesetz: BGH-Richter watschen Gesetzgeber ab

06.12.2024 1 Min. Lesedauer

| Der Gesetzesentwurf zum Gebäudetyp E-Gesetz ist geprägt von einer vollständigen Unkenntnis des Mangelbegriffs im Bauvertragsrecht des BGB. So in etwa lautete der Kernsatz des VII. (Bau-)Senat des BGH in seiner Stellungnahme zu dem Gesetz. „Verraten“ hat ihn Prof. Dr. jur. Andreas Jurgeleit vom VII. Senat bei der AHO-Herbsttagung. In seinem 45-minütigen Vortrag hat er dann klargestellt, warum der BGH zu dieser Einschätzung gekommen ist. |

Die BGH-Richter reiben sich vor allem an der Tatsache, dass das Gesetz in den „allgemein anerkannten Regeln der Technik“ die Wurzel allen Übels sehe, die schnellerem und kostengünstigerem Bauen im Wege stünden. Für Jurgeleit liegt der viel größere Hebel dagegen im öffentlichen Baurecht. Hier müssen man ansetzen, wenn man schneller und kostengünstiger bauen wolle. Mit dem Gebäudetyp E-Gesetz schaffe man das nicht, das Gesetz berge vielmehr nur neues Konfliktpotenzial.

Ausgabe: 1/2025, S. 1 · ID: 50229832

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Gebäudetyp E-Gesetz: BGH-Richter watschen Gesetzgeber ab

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06.12.2024
1 Min. Lesedauer

Der Gesetzesentwurf zum Gebäudetyp E-Gesetz ist geprägt von einer vollständigen Unkenntnis des Mangelbegriffs im Bauvertragsrecht des BGB. So in etwa lautete der Kernsatz des VII. (Bau-)Senat des BGH in seiner Stellungnahme zu dem Gesetz.

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