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LeserforumAbnahme der Lph 5 per E-Mail-Anschreiben möglich?
| Ein Leser fragt: Planungsleistungen der Lph 5 werden von uns dem Auftraggeber digital übergeben. Das Anschreiben erfolgt per Mail. Kann eine Abnahme von Planungsleistungen formlos per Mail eingefordert werden, wenn in der Mail folgender Zusatz ergänzt wird: „Bei Änderungs- oder Ergänzungswünschen bitten wir um Rückmeldung innerhalb der nächsten 14 Tage. Sollte keine Rückmeldung erfolgen, gilt die Lph 5 als abgenommen.“ |
Antwort | Für die Abnahme von Planungsleistungen ist gesetzlich keine bestimmte Form vorgeschrieben. Prinzipiell ist damit auch eine Abnahme per E-Mail möglich (es sei denn es ist vertraglich eine bestimmte Form wie z. B. Schriftform vereinbart). Der Zusatz ist zwar nachvollziehbar, aber problematisch. Auftraggeber reagieren häufig nicht, wenn sie wegen Freigaben angefragt werden. Da ist es verlockend, dem Schweigen des Auftraggebers einen Erklärungswert anzuhängen („Sollte keine Rückmeldung erfolgen, gilt die Lph 5 als abgenommen“). Rein rechtlich ist das nicht zulässig. Das Schweigen hat keinen Erklärungswert und ihm kann kein Erklärungswert einseitig zugewiesen werden. Der Zusatz aus der Frage wird also aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einer Abnahme der Lph 5 führen.
Praxistipp | Besser ist es, wenn Sie eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB herbeiführen. Dazu müssen Sie den Auftraggeber ausdrücklich dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten – angemessenen – Frist die Abnahme Ihrer Planungsleistungen zu erklären. Verstreicht diese Frist ergebnislos oder verweigert der Auftraggeber die Abnahme ohne Angaben von Mängeln, gelten die Planungsleistungen als abgenommen. Eine Abnahme ist dann trotz Schweigens des Auftraggebers herbeigeführt. |
AUSGABE: PBP 5/2025, S. 3 · ID: 50376715