Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
FeedbackAbschluss-Umfrage
Mai 2025

>HOAIDas Honorargutachten zur HOAI 202X: Das kommt auf Planungsbüros konkret zu (Teil 1)

Abo-Inhalt24.04.2025125 Min. Lesedauer

| Nach dem Leistungsbildgutachten (Abruf-Nr. 4957259) ist jetzt auch das Honorargutachten zur HOAI 202X veröffentlicht worden (Abruf-Nr. 247315). Damit kann die Bundesregierung ans Werk gehen und die neue HOAI umsetzen. Weil viele Teile des Gutachtens bereits heute als Anregung und Hilfestellung für die Vertragsparteien bei Vertragsverhandlungen dienen können, startet PBP eine Beitragsreihe. Den Anfang macht dieser Beitrag mit den übergreifenden Regelungen der Objekt- und Fachplanung im allgemeinen Teil der HOAI und den Neuerungen im Leistungsbild Gebäude. |

Der Hintergrund der Beitragsreihe: Noch ist nichts fix

Natürlich kann es sein, dass sich im Verordnungsgebungsverlauf noch Änderungen ergeben. Denn die Gutachten bilden zwar eine wichtige Entscheidungsgrundlage für das zuständige Ministerium. Die Verordnung an sich macht das Ministerium aber in eigener Verantwortung. Nichtsdestotrotz ist es sinnvoll, sich schon jetzt mit den designierten Neuerungen zu befassen. Denn das Gros der vorgeschlagenen Neuregelungen wird so kommen.

Die Neuerungen im allgemeinen Teil der HOAI

Aus dem allgemeinen Teil der neuen HOAI, der für alle Objekt- und Fachplanungen gilt, sind folgende Punkte erwähnenswert:

Anrechenbare Kosten und Kostenermittlungen

Die Kostenschätzung und Kostenberechnung nach § 2 Abs. 7 und 8 HOAI werden inhaltlich anders geregelt und zwar als Kostenermittlung auf Grundlage der DIN 276/2018. Für die Kostenschätzung ist mindestens die 2. Gliederungsebene der Kostengruppen gefordert, für die Kostenberechnung mindestens die 3. Gliederungsebene. Die DIN 276/2018 liegt Ihnen bereits vor. Daraus ist insbesondere für die Objektplanung ersichtlich, dass teilweise eine Gliederungstiefe anzugeben ist, die die Frage aufwirft, ob denn in der Kostenschätzung (Lph 2) bzw. der Kostenberechnung (Lph 3) die erforderlichen fachlichen Grundlagen überhaupt mit den Grundleistungen zu erarbeiten sind.

Wichtig | Gleichen Sie den Vertragsgegenstand mit den Anforderungen ab, die jetzt zu erfüllen sind. Falls hier Lücken vorliegen (z. B. Kostengruppen 311 bis 313 in Lph 3), ist der Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Beauftragung weiterer erforderlicher Leistungen hinzuweisen.

In den Honorartabellen ist zwar wegen der nun zu berücksichtigenden DIN 276/2018 eine entsprechende anteilige Honoraranpassung berücksichtigt. Aber diese Anpassung bezieht sich auf die Grundleistungen und nicht auf ggf. zusätzlich erforderliche Leistungen (siehe auch: § 650p BGB). In § 4 Abs. 1 HOAI sind die anrechenbaren Kosten geregelt (mit Bezugnahme auf die DIN 276/2018). Es bleibt aber auch dabei, dass Kosten alternativ nach Verwaltungsvorschriften ermittelt werden können. Schließlich wird bestimmt, dass die Kostenermittlungen auf dem Kostenstand der Aufstellung zu beziehen ist. Ganz wichtig ist auch, dass nun geregelt ist, dass die anrechenbaren Kosten auf der Basis der ortsüblichen Preise zu ermitteln sind. Damit ist klargestellt, dass der AG nicht mit eigenen Vorstellungen eingrätschen kann.

Building Information Modeling (BIM)

In der Neuen HOAI wird die BIM-Methode in § 2 Abs. 10 kurz erläutert. Das wars dann aber auch schon.

Wichtig | Hinsichtlich BIM sind deshalb konkrete einzelfallbezogene Vertragsregelungen zu empfehlen; zu den fachlichen Inhalten und zum Honorar (z. B. für die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben).

Definition des Begriffs der fachlich Beteiligten

In § 2 Abs. 11 HOAI ist der Begriff der fachlich Beteiligten definiert. Es heißt, dass fachlich Beteiligte die Objektplaner und die Fachplaner sind.

Wichtig | Sind weitere Büros an der Planung und Bauüberwachung beteiligt, die Beratungsleistungen erbringen, könnte Streit hinsichtlich der Koordinations- und Integrationsleistungen anfallen. Dem begegnen Sie, indem Sie im Vertrag regeln, wer von Ihnen koordiniert wird und wer nicht.

Grundleistungen sind nicht „nach oben offen“

In § 3 Abs. 1 HOAI ist zur Klarstellung geregelt, dass die Inhalte der Grundleistungen abschließend erfasst sind. Damit dürften die in der Rechtsprechung schon längst als nicht zulässig bezeichneten Interpretationen (Motto: wir verstehen darunter ...“) endgültig beendet sein. Es gilt: Man kann nicht in Grundleistungen etwas hineininterpretieren, was dort nicht drinsteht.

Mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB)

Es bleibt gemäß § 4 Abs. 3 HOAI dabei, dass die mvB Mindestsatzbestandteil ist und in Textform zu vereinbaren ist. Klargestellt ist, dass bei der Ermittlung der Höhe der anrechenbaren Kosten aus mvB der Planungs- und Kostenstand zum Zeitpunkt der Kostenberechnung maßgeblich ist. Das bedeutet, dass Sie diese Regelung spätestens in der Lph 3 treffen können.

Wichtig | Willigt der Auftraggeber nicht ein, sollte zum Abschluss der Lph 3 eine nachvollziehbare Herleitung zusammen mit der Kostenberechnung zum Entwurf eingereicht werden. Alternativ ist auch eine pauschale Erhöhung der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage des Anteils der mvB möglich. Die muss aber gemeinsam vereinbart werden.

Honorarzone: Bewertungspunkte lösen Zweifelsfälle

In § 5 Abs. 2 HOAI ist jetzt endlich für die meisten Leistungsbilder geregelt, dass eine Einordnung nach Bewertungspunkten vorzunehmen ist, wenn Zweifel bei der Honorarzoneneingruppierung bestehen. Dazu sind in den Leistungsbildern Bewertungskriterien und Bewertungspunkte vorgesehen.

Wichtig | Schauen Sie sich diese Regelungen in den betreffenden Leistungsbildern im Zuge der Vertragsanbahnung unbedingt an. Denn Sie sollten stets prüfen, ob die Kriterien (die einheitlich für kleine und große Projekte oder Neubau und Umbau gleichermaßen aufgestellt sind) für Ihr individuelles Projekt überhaupt passen. Ein späteres Nachjustieren wird sehr schwer.

Umbauzuschlag: Regelungsdickicht mit einer einzigen Konsequenz

Die Regelungen zum Umbauzuschlag heißen jetzt „Zuschlag bei Objekten im Bestand“ und finden sich in § 6 Abs. 2 HOAI. Da steht viel Allgemeines drin.

Wichtig | Generell gilt: Sollten Sie einen bestimmten Umbauzuschlag anstreben, sollte dieser im Planungsvertrag vereinbart werden. Spätere Nachforderungen sind sehr schwer. Falls keine Regelung getroffen wurde, gelten – wie bereits bisher – 20 Prozent auf das Grundleistungshonorar bei einem mindestens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.

Planungsänderungen: HOAI-Berechnungsschema wird präferiert

Die neue HOAI regelt in § 9, dass bei wiederholten Grundleistungen dass Honorar für diese (geänderten) Grundleistungen zu berechnen ist. Dabei sind die Honorargrundlagen aus § 6 HOAI anzupassen. Die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Änderungen errechnen sich aus dem Änderungsumfang und dem Kostenstand zum Zeitpunkt der Änderung.

Wichtig | Treffen Sie bei jeder Änderung eine Leistungsvereinbarung und möglichst auch eine Vergütungsvereinbarung.

Auftrag für mehrere Objekte: Regelung wird planerfreundlicher

Die Frage, wann bei mehreren Objekten eine getrennte Honorarermittlung erfolgt, ist im neuen § 10 HOAI einfacher und klarer formuliert. Eine Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten gibt es nur noch, wenn

  • vergleichbare Objekte mit weitgehend gleichartigen Planungsanforderungen,
  • ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang und
  • die gleiche Honorarzone vorliegen.

Bildung von Bauabschnitten: Getrennte Honorarermittlung

Endlich Klarheit für das Tagesgeschäft: Bei der Bildung von Planungs- oder Bauabschnitten ist nach § 11 HOAI für die betreffenden Lph eine getrennte Honorarermittlung vorzunehmen.

Erfreulich: Um- und Erweiterungsbauten sind eigene Abrechnungsobjekte

Auch in § 11 ist eine erfreuliche Klarstellung erfolgt. Umbauten und Erweiterungsbauten sind eigene Abrechnungsobjekte, mit allen Folgen, wie z. B. getrennte anrechenbare Kosten oder eigene Honorarzoneneingruppierung.

Die Änderungen im Leistungsbild Gebäude

Nachfolgend stellt Ihnen PBP die wichtigsten Änderungen im Leistungsbild Gebäude vor. Hinzuweisen ist darauf, dass sich alle Objektplaner unbedingt auch die neuen Leistungsbilder der Fachplanungen genau ansehen sollten. Denn da passiert einiges, mit direkten Folgen für alle Objektplaner hinsichtlich eines zusätzlichen Koordinationsaufwands. Bei den einzelnen Lph im Leistungsbild Gebäude stechen folgende Neuerungen heraus:

Lph 1: Der Bauherr muss wissen, was er will

Der Auftraggeber soll nach neuer Formulierung die Planungs- und Überwachungsziele vorgeben. Bereits in der Lph 1 sind anschließend vom Planer Hinweise auf Zielkonflikte, soweit erforderlich, auf Grundlage eigener Kostenermittlungen oder eines eigenen Terminrahmens zu geben. Die Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarfs ist erweitert um die Klärung der entsprechenden Zuständigkeiten.

Praxistipp | Es wird versucht, möglichst viele Klärungsprozesse in die Lph 1 vorzuziehen. Das hat den Vorteil, dass die späteren Lph eine wesentlich konkretere Grundlage haben. Das hat aber auch den weiteren Vorteil, dass Änderungen gegenüber diesen frühen Festlegungen besser als Planungsnachtrag umzusetzen sind. Das bedeutet: Der Auftraggeber muss früher wissen, was er konkret will.

Lph 2: Varianten sind jetzt zahlenmäßig begrenzt

Mit der neuen HOAI sind die Varianten bei gleichen Anforderungen auf drei begrenzt, allerdings sind bei diesen Varianten die jeweiligen Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten zu berücksichtigen. Das klappt, wenn die anderen Beteiligten diese Varianten und ihre entsprechenden Fachbeiträge ebenfalls schulden. Lassen Sie sich daher alle Planungsverträge mit den weiteren beteiligten Planern und Beratern rechtzeitig vorlegen.

Zur Kostenschätzung ist festzuhalten, dass hier zukünftig die 2. Gliederungsebene als Mindestanforderung schon in der Lph 2 geregelt ist.

Wichtig | Prüfen Sie anhand der Kostengliederung der 2. Ebene gemäß DIN 276/2018, ob dafür auch alle Planungsleistungen und Fachbeiträge beauftragt sind und ob Sie bei der Kostengruppe 300 eigenständig für alle Kostengruppen die Kosten fachlich überhaupt aufstellen können (z. B. Kostengruppen 310, 320). Denn dort sind Anteile enthalten, die Gebäudeplaner nicht ohne Weiteres selbst ermitteln können.

Lph 3: Sprachliche Konkretisierungen und wichtige Änderungen

Konkret ist nun die Abstimmung der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (offenbar die Fachplanungen) geregelt. Bei der TA-Fachplanung ist nur die Mitwirkung beim Abstimmen der Genehmigungsfähigkeit in den Grundleistungen der Lph 3 geregelt. Da kommt evtl. eine Mehrbelastung auf die Objektplanung zu. Allerdings setzt das auch voraus, dass die Fachplanung dies auch fachlich ermöglicht. Hier könnte zusätzliche Arbeit auf die Objektplaner und Gerichte zukommen.

Bei der Objektbeschreibung ist geregelt, dass die Beiträge der Planungsbeteiligten mitzuverwenden sind. Zur Kostenberechnung mit der 3. Gliederungsebene haben wir uns oben bereits geäußert. Es sollte stets – bereits in der Lph 1 – geprüft werden, ob die Fachexpertise, die für spezielle Kostengruppen erforderlich ist, vom Auftraggeber beauftragt wurde. Das könnte z. B. die Kostengruppen 311, 312, 313, 321 und 323 betreffen.

Lph 4: Es bleibt alles beim Alten

Hier sind nur sprachliche Klarstellungen vorgenommen worden.

Lph 5: Konkretisierungen und Kurioses

In der Lph 5 ist das schrittweise Abstimmen und Koordinieren geregelt. Die Ausführungsplanung ist jetzt konkret auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse fortzuschreiben, was praxisgerecht ist.

Äußerst kurios und sinnfrei ist aber, dass bei der Fachplanung TA die dortige Ausführungsplanung nur auf die Leistungsverzeichnisse fortgeschrieben werden soll und nicht auf die Ausschreibungsergebnisse. Mehr dazu lesen Sie in Teil 2 des Beitrags zu den Folgen des Honorarguchtens für die TA-Planung.

Lph 6: Konkretisierungen und Klarstellungen

Endlich wurde eine Fortschreibung der Terminplanung geregelt. Die bisherige Beschränkung als reiner Vergabeterminplan war nicht praxisgerecht. Der alte „verschwurbelte“ Text zu den bepreisten Leistungsverzeichnissen mit Vergleich mit der Kostenberechnung wurde um eine Begründung zu den wesentlichen Abweichungen ergänzt. Was aber leider fehlt, ist die Gesamtkostengegenüberstellung, die die DIN 276/2018 mit Kostenvorschlag und Kostenanschlag vorschlägt (Besondere Leistung). Denn die bepreisten Leistungsverzeichnisse geben naturgemäß keinen Gesamtkostenüberblick.

Lph 7: Wenig Neues – dafür Klarstellungen

Die Kostenkontrolle ist verständlicher geregelt. Aber auch hier regeln die Grundleistungen bei der Kostenkontrolle nur die Kosten, die sich aus den Leistungsverzeichnissen selbst ergeben. Alle anderen Kosten (oft mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten) sind dabei außen vor. An dieser Stelle wäre die Frage des Kostenanschlags nach DIN 276/2018 die bessere Lösung. Der Kostenanschlag ist aber eine Besondere Leistung.

Lph 8: Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist

Zunächst ist eine Mitwirkung bei der Organisation und Überwachung der gewerkeübergreifenden Inbetriebnahme der Anlagen neu geregelt. Da kommt auf die Gebäudeplaner einiges zu. Denn „Anlagen“ in diesem Sinne sind wohl die Anlagen der Kostengruppe 400. Ob das in den Tafelwerten eingerechnet wurde, ist fraglich.

Erfreulicherweise wird mit einem langjährigen Missverständnis aufgeräumt, das entsteht, wenn ein Planer nicht mit der Lph 8 beauftragt ist. Speziell daraus resultierende ergänzende Leistungen (z. B. Anlaufberatung künstlerische Oberleitung oder vorsorgliche Teilnahme an Baustellenbesprechungen für evtl. Fragen) sind Besondere Leistungen. Endlich wird auch klargestellt, dass die Prüfung der Abrechnung nach differenzierten Preisanpassungsklauseln keine Grundleistung ist.

Lph 9: Alles beim Alten

Einzige Änderung ist, dass die fachliche Bewertung eventueller Mängel nur auf die Mängel der ausführenden Unternehmen bezogen ist.

So sehen die neuen Honorartafelwerte laut Gutachten aus

Da es Sie sicher brennend interessiert, was denn das Gutachten an neuen Honorartafelwerten vorschlägt, hat sich PBP entschieden, die Tabelle aus dem Gutachten (Seite 111) abzudrucken. Wie schon erwähnt: Ob die Honorarerhöhungen (zwischen 33 und 91 Prozent) so kommen werden, entscheidet der Verordnungsgeber. Die Tafelwerte sind somit noch mit Vorsicht zu genießen.

Honorartafel „Gebäude und Innenräume“ (Hauptdokument S. 111)

Stand: 17.01.2025

Honorarzone I

Honorarzone II

Honorarzone III

Honorarzone IV

Honorarzone V

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

von

bis

anr. Kosten in Euro

Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen mit Fortschreibung für [HOAI 2026 = HOAI 2013 *μBP *μ1 *μ2 * μ31 * µ32]

100.000

20.605

24.145

24.145

28.654

28.654

35.737

35.737

40.244

40.244

43.785

150.000

28.139

32.975

32.975

39.132

39.132

48.804

48.804

54.959

54.959

59.795

200.000

34.934

40.937

40.937

48.581

48.581

60.587

60.587

68.231

68.231

74.234

300.000

47.433

55.584

55.584

65.960

65.960

82.265

82.265

92.642

92.642

100.794

500.000

69.617

81.584

81.584

96.812

96.812

120.744

120.744

135.972

135.972

147.939

750.000

95.027

111.359

111.359

132.146

132.146

164.812

164.812

185.598

185.598

201.933

1.000.000

118.010

138.293

138.293

164.107

164.107

204.673

204.673

230.487

230.487

250.771

1.500.000

162.696

190 660

190 660

26.250

26.250

282.176

282.176

317.765

317.765

345.729

2.000.000

208.879

244.781

244.781

290.473

290.473

362.274

362.274

407.967

407.967

443.867

3.000.000

298.354

349.634

349.634

414.899

414.899

517.459

517.459

582.725

582.725

634.004

5.000.000

466.179

546.305

546.305

648.281

648.281

808.531

808.531

910.508

910.508

990.632

7.500.000

660.573

774.111

774.111

918.611

918.611

1.145.684

1.145.684

1.290.185

1.290.185

1.403.721

10.000.000

850.251

996.389

996.389

1.182.381

1.182.381

1.474.656

1.474.656

1.660.649

1.660.649

1.806.785

15.000.000

1.216.254

1.425.297

1.425.297

1.691.353

1.691.353

2.109.440

2.109.440

2.375.495

2.375.495

2.584.540

20.000.000

1.564.094

1.832.923

1.832.923

2.175.069

2.175.069

2.712.726

2.712.726

3.054.871

3.054.871

3.323.700

25.000.000

1.906.245

2.233.879

2.233.879

2.650.871

2.650.871

3.306.142

3.306.142

3.723.132

3.723.132

4.050.768

30.000.000

2.232.728

2.616.477

2.616.477

3.104.887

3.104.887

3.872.387

3.872.387

4.360.795

4.360.795

4.744.546

35.000.000

2.554.746

2.993.843

2.993.843

3.552.693

3.552.693

4.430.888

4.430.888

4.989.738

4.989.738

5.428.835

40.000.000

2.865.948

3.358.533

3.358.533

3.985.459

3.985.459

4.970.629

4.970.629

5.597.555

5.597.555

6.090.140

50.000.000

3.488.352

4.087.913

4.087.913

4.850.990

4.850.990

6.050.112

6.050.112

6.813.189

6.813.189

7.412.750

Preisstand: Alle Angaben bezogen auf die Jahreswerte 2026.

Weiterführende Hinweise
  • Den Wortlaut des 619-seitigen Honorargutachtens finden Sie auf www.iww.de/pbp → Abruf-Nr. 247315
  • Teil 2 der Beitragsreihe mit den Änderungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung finden Sie in dieser Ausgabe ab Seite 11 → Abruf-Nr. 50386119
  • In der nächsten Ausgabe wird die Analyse des Honorargutachtens fortgesetzt. Dann lesen Sie alles zu den weiteren Leistungsbildern.

AUSGABE: PBP 5/2025, S. 5 · ID: 50392551

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2025
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte