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>HOAIDas Honorargutachten zur HOAI 202X: Das kommt auf Planungsbüros konkret zu (Teil 1)
| Nach dem Leistungsbildgutachten (Abruf-Nr. 4957259) ist jetzt auch das Honorargutachten zur HOAI 202X veröffentlicht worden (Abruf-Nr. 247315). Damit kann die Bundesregierung ans Werk gehen und die neue HOAI umsetzen. Weil viele Teile des Gutachtens bereits heute als Anregung und Hilfestellung für die Vertragsparteien bei Vertragsverhandlungen dienen können, startet PBP eine Beitragsreihe. Den Anfang macht dieser Beitrag mit den übergreifenden Regelungen der Objekt- und Fachplanung im allgemeinen Teil der HOAI und den Neuerungen im Leistungsbild Gebäude. |
Der Hintergrund der Beitragsreihe: Noch ist nichts fix
Natürlich kann es sein, dass sich im Verordnungsgebungsverlauf noch Änderungen ergeben. Denn die Gutachten bilden zwar eine wichtige Entscheidungsgrundlage für das zuständige Ministerium. Die Verordnung an sich macht das Ministerium aber in eigener Verantwortung. Nichtsdestotrotz ist es sinnvoll, sich schon jetzt mit den designierten Neuerungen zu befassen. Denn das Gros der vorgeschlagenen Neuregelungen wird so kommen.
Die Neuerungen im allgemeinen Teil der HOAI
Aus dem allgemeinen Teil der neuen HOAI, der für alle Objekt- und Fachplanungen gilt, sind folgende Punkte erwähnenswert:
Anrechenbare Kosten und Kostenermittlungen
Die Kostenschätzung und Kostenberechnung nach § 2 Abs. 7 und 8 HOAI werden inhaltlich anders geregelt und zwar als Kostenermittlung auf Grundlage der DIN 276/2018. Für die Kostenschätzung ist mindestens die 2. Gliederungsebene der Kostengruppen gefordert, für die Kostenberechnung mindestens die 3. Gliederungsebene. Die DIN 276/2018 liegt Ihnen bereits vor. Daraus ist insbesondere für die Objektplanung ersichtlich, dass teilweise eine Gliederungstiefe anzugeben ist, die die Frage aufwirft, ob denn in der Kostenschätzung (Lph 2) bzw. der Kostenberechnung (Lph 3) die erforderlichen fachlichen Grundlagen überhaupt mit den Grundleistungen zu erarbeiten sind.
Wichtig | Gleichen Sie den Vertragsgegenstand mit den Anforderungen ab, die jetzt zu erfüllen sind. Falls hier Lücken vorliegen (z. B. Kostengruppen 311 bis 313 in Lph 3), ist der Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Beauftragung weiterer erforderlicher Leistungen hinzuweisen.
In den Honorartabellen ist zwar wegen der nun zu berücksichtigenden DIN 276/2018 eine entsprechende anteilige Honoraranpassung berücksichtigt. Aber diese Anpassung bezieht sich auf die Grundleistungen und nicht auf ggf. zusätzlich erforderliche Leistungen (siehe auch: § 650p BGB). In § 4 Abs. 1 HOAI sind die anrechenbaren Kosten geregelt (mit Bezugnahme auf die DIN 276/2018). Es bleibt aber auch dabei, dass Kosten alternativ nach Verwaltungsvorschriften ermittelt werden können. Schließlich wird bestimmt, dass die Kostenermittlungen auf dem Kostenstand der Aufstellung zu beziehen ist. Ganz wichtig ist auch, dass nun geregelt ist, dass die anrechenbaren Kosten auf der Basis der ortsüblichen Preise zu ermitteln sind. Damit ist klargestellt, dass der AG nicht mit eigenen Vorstellungen eingrätschen kann.
Building Information Modeling (BIM)
In der Neuen HOAI wird die BIM-Methode in § 2 Abs. 10 kurz erläutert. Das wars dann aber auch schon.
Wichtig | Hinsichtlich BIM sind deshalb konkrete einzelfallbezogene Vertragsregelungen zu empfehlen; zu den fachlichen Inhalten und zum Honorar (z. B. für die damit zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben).
Definition des Begriffs der fachlich Beteiligten
In § 2 Abs. 11 HOAI ist der Begriff der fachlich Beteiligten definiert. Es heißt, dass fachlich Beteiligte die Objektplaner und die Fachplaner sind.
Wichtig | Sind weitere Büros an der Planung und Bauüberwachung beteiligt, die Beratungsleistungen erbringen, könnte Streit hinsichtlich der Koordinations- und Integrationsleistungen anfallen. Dem begegnen Sie, indem Sie im Vertrag regeln, wer von Ihnen koordiniert wird und wer nicht.
Grundleistungen sind nicht „nach oben offen“
In § 3 Abs. 1 HOAI ist zur Klarstellung geregelt, dass die Inhalte der Grundleistungen abschließend erfasst sind. Damit dürften die in der Rechtsprechung schon längst als nicht zulässig bezeichneten Interpretationen (Motto: wir verstehen darunter ...“) endgültig beendet sein. Es gilt: Man kann nicht in Grundleistungen etwas hineininterpretieren, was dort nicht drinsteht.
Mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB)
Es bleibt gemäß § 4 Abs. 3 HOAI dabei, dass die mvB Mindestsatzbestandteil ist und in Textform zu vereinbaren ist. Klargestellt ist, dass bei der Ermittlung der Höhe der anrechenbaren Kosten aus mvB der Planungs- und Kostenstand zum Zeitpunkt der Kostenberechnung maßgeblich ist. Das bedeutet, dass Sie diese Regelung spätestens in der Lph 3 treffen können.
Wichtig | Willigt der Auftraggeber nicht ein, sollte zum Abschluss der Lph 3 eine nachvollziehbare Herleitung zusammen mit der Kostenberechnung zum Entwurf eingereicht werden. Alternativ ist auch eine pauschale Erhöhung der anrechenbaren Kosten auf der Grundlage des Anteils der mvB möglich. Die muss aber gemeinsam vereinbart werden.
Honorarzone: Bewertungspunkte lösen Zweifelsfälle
In § 5 Abs. 2 HOAI ist jetzt endlich für die meisten Leistungsbilder geregelt, dass eine Einordnung nach Bewertungspunkten vorzunehmen ist, wenn Zweifel bei der Honorarzoneneingruppierung bestehen. Dazu sind in den Leistungsbildern Bewertungskriterien und Bewertungspunkte vorgesehen.
Wichtig | Schauen Sie sich diese Regelungen in den betreffenden Leistungsbildern im Zuge der Vertragsanbahnung unbedingt an. Denn Sie sollten stets prüfen, ob die Kriterien (die einheitlich für kleine und große Projekte oder Neubau und Umbau gleichermaßen aufgestellt sind) für Ihr individuelles Projekt überhaupt passen. Ein späteres Nachjustieren wird sehr schwer.
Umbauzuschlag: Regelungsdickicht mit einer einzigen Konsequenz
Die Regelungen zum Umbauzuschlag heißen jetzt „Zuschlag bei Objekten im Bestand“ und finden sich in § 6 Abs. 2 HOAI. Da steht viel Allgemeines drin.
Wichtig | Generell gilt: Sollten Sie einen bestimmten Umbauzuschlag anstreben, sollte dieser im Planungsvertrag vereinbart werden. Spätere Nachforderungen sind sehr schwer. Falls keine Regelung getroffen wurde, gelten – wie bereits bisher – 20 Prozent auf das Grundleistungshonorar bei einem mindestens durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad.
Planungsänderungen: HOAI-Berechnungsschema wird präferiert
Die neue HOAI regelt in § 9, dass bei wiederholten Grundleistungen dass Honorar für diese (geänderten) Grundleistungen zu berechnen ist. Dabei sind die Honorargrundlagen aus § 6 HOAI anzupassen. Die anrechenbaren Kosten für die jeweiligen Änderungen errechnen sich aus dem Änderungsumfang und dem Kostenstand zum Zeitpunkt der Änderung.
Wichtig | Treffen Sie bei jeder Änderung eine Leistungsvereinbarung und möglichst auch eine Vergütungsvereinbarung.
Auftrag für mehrere Objekte: Regelung wird planerfreundlicher
Die Frage, wann bei mehreren Objekten eine getrennte Honorarermittlung erfolgt, ist im neuen § 10 HOAI einfacher und klarer formuliert. Eine Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten gibt es nur noch, wenn
- vergleichbare Objekte mit weitgehend gleichartigen Planungsanforderungen,
- ein zeitlicher und örtlicher Zusammenhang und
- die gleiche Honorarzone vorliegen.
Bildung von Bauabschnitten: Getrennte Honorarermittlung
Endlich Klarheit für das Tagesgeschäft: Bei der Bildung von Planungs- oder Bauabschnitten ist nach § 11 HOAI für die betreffenden Lph eine getrennte Honorarermittlung vorzunehmen.
Erfreulich: Um- und Erweiterungsbauten sind eigene Abrechnungsobjekte
Auch in § 11 ist eine erfreuliche Klarstellung erfolgt. Umbauten und Erweiterungsbauten sind eigene Abrechnungsobjekte, mit allen Folgen, wie z. B. getrennte anrechenbare Kosten oder eigene Honorarzoneneingruppierung.
Die Änderungen im Leistungsbild Gebäude
Nachfolgend stellt Ihnen PBP die wichtigsten Änderungen im Leistungsbild Gebäude vor. Hinzuweisen ist darauf, dass sich alle Objektplaner unbedingt auch die neuen Leistungsbilder der Fachplanungen genau ansehen sollten. Denn da passiert einiges, mit direkten Folgen für alle Objektplaner hinsichtlich eines zusätzlichen Koordinationsaufwands. Bei den einzelnen Lph im Leistungsbild Gebäude stechen folgende Neuerungen heraus:
Lph 1: Der Bauherr muss wissen, was er will
Der Auftraggeber soll nach neuer Formulierung die Planungs- und Überwachungsziele vorgeben. Bereits in der Lph 1 sind anschließend vom Planer Hinweise auf Zielkonflikte, soweit erforderlich, auf Grundlage eigener Kostenermittlungen oder eines eigenen Terminrahmens zu geben. Die Beratung zum gesamten Leistungs- und Untersuchungsbedarfs ist erweitert um die Klärung der entsprechenden Zuständigkeiten.
Praxistipp | Es wird versucht, möglichst viele Klärungsprozesse in die Lph 1 vorzuziehen. Das hat den Vorteil, dass die späteren Lph eine wesentlich konkretere Grundlage haben. Das hat aber auch den weiteren Vorteil, dass Änderungen gegenüber diesen frühen Festlegungen besser als Planungsnachtrag umzusetzen sind. Das bedeutet: Der Auftraggeber muss früher wissen, was er konkret will.
Lph 2: Varianten sind jetzt zahlenmäßig begrenzt
Mit der neuen HOAI sind die Varianten bei gleichen Anforderungen auf drei begrenzt, allerdings sind bei diesen Varianten die jeweiligen Beiträge der anderen an der Planung fachlich Beteiligten zu berücksichtigen. Das klappt, wenn die anderen Beteiligten diese Varianten und ihre entsprechenden Fachbeiträge ebenfalls schulden. Lassen Sie sich daher alle Planungsverträge mit den weiteren beteiligten Planern und Beratern rechtzeitig vorlegen.
Zur Kostenschätzung ist festzuhalten, dass hier zukünftig die 2. Gliederungsebene als Mindestanforderung schon in der Lph 2 geregelt ist.
Wichtig | Prüfen Sie anhand der Kostengliederung der 2. Ebene gemäß DIN 276/2018, ob dafür auch alle Planungsleistungen und Fachbeiträge beauftragt sind und ob Sie bei der Kostengruppe 300 eigenständig für alle Kostengruppen die Kosten fachlich überhaupt aufstellen können (z. B. Kostengruppen 310, 320). Denn dort sind Anteile enthalten, die Gebäudeplaner nicht ohne Weiteres selbst ermitteln können.
Lph 3: Sprachliche Konkretisierungen und wichtige Änderungen
Konkret ist nun die Abstimmung der Genehmigungsfähigkeit mit Behörden und anderen an der Planung fachlich Beteiligten (offenbar die Fachplanungen) geregelt. Bei der TA-Fachplanung ist nur die Mitwirkung beim Abstimmen der Genehmigungsfähigkeit in den Grundleistungen der Lph 3 geregelt. Da kommt evtl. eine Mehrbelastung auf die Objektplanung zu. Allerdings setzt das auch voraus, dass die Fachplanung dies auch fachlich ermöglicht. Hier könnte zusätzliche Arbeit auf die Objektplaner und Gerichte zukommen.
Bei der Objektbeschreibung ist geregelt, dass die Beiträge der Planungsbeteiligten mitzuverwenden sind. Zur Kostenberechnung mit der 3. Gliederungsebene haben wir uns oben bereits geäußert. Es sollte stets – bereits in der Lph 1 – geprüft werden, ob die Fachexpertise, die für spezielle Kostengruppen erforderlich ist, vom Auftraggeber beauftragt wurde. Das könnte z. B. die Kostengruppen 311, 312, 313, 321 und 323 betreffen.
Lph 4: Es bleibt alles beim Alten
Hier sind nur sprachliche Klarstellungen vorgenommen worden.
Lph 5: Konkretisierungen und Kurioses
In der Lph 5 ist das schrittweise Abstimmen und Koordinieren geregelt. Die Ausführungsplanung ist jetzt konkret auf den Stand der Ausschreibungsergebnisse fortzuschreiben, was praxisgerecht ist.
Äußerst kurios und sinnfrei ist aber, dass bei der Fachplanung TA die dortige Ausführungsplanung nur auf die Leistungsverzeichnisse fortgeschrieben werden soll und nicht auf die Ausschreibungsergebnisse. Mehr dazu lesen Sie in Teil 2 des Beitrags zu den Folgen des Honorarguchtens für die TA-Planung.
Lph 6: Konkretisierungen und Klarstellungen
Endlich wurde eine Fortschreibung der Terminplanung geregelt. Die bisherige Beschränkung als reiner Vergabeterminplan war nicht praxisgerecht. Der alte „verschwurbelte“ Text zu den bepreisten Leistungsverzeichnissen mit Vergleich mit der Kostenberechnung wurde um eine Begründung zu den wesentlichen Abweichungen ergänzt. Was aber leider fehlt, ist die Gesamtkostengegenüberstellung, die die DIN 276/2018 mit Kostenvorschlag und Kostenanschlag vorschlägt (Besondere Leistung). Denn die bepreisten Leistungsverzeichnisse geben naturgemäß keinen Gesamtkostenüberblick.
Lph 7: Wenig Neues – dafür Klarstellungen
Die Kostenkontrolle ist verständlicher geregelt. Aber auch hier regeln die Grundleistungen bei der Kostenkontrolle nur die Kosten, die sich aus den Leistungsverzeichnissen selbst ergeben. Alle anderen Kosten (oft mindestens 25 Prozent der Gesamtkosten) sind dabei außen vor. An dieser Stelle wäre die Frage des Kostenanschlags nach DIN 276/2018 die bessere Lösung. Der Kostenanschlag ist aber eine Besondere Leistung.
Lph 8: Kleinvieh macht bekanntlich auch Mist
Zunächst ist eine Mitwirkung bei der Organisation und Überwachung der gewerkeübergreifenden Inbetriebnahme der Anlagen neu geregelt. Da kommt auf die Gebäudeplaner einiges zu. Denn „Anlagen“ in diesem Sinne sind wohl die Anlagen der Kostengruppe 400. Ob das in den Tafelwerten eingerechnet wurde, ist fraglich.
Erfreulicherweise wird mit einem langjährigen Missverständnis aufgeräumt, das entsteht, wenn ein Planer nicht mit der Lph 8 beauftragt ist. Speziell daraus resultierende ergänzende Leistungen (z. B. Anlaufberatung künstlerische Oberleitung oder vorsorgliche Teilnahme an Baustellenbesprechungen für evtl. Fragen) sind Besondere Leistungen. Endlich wird auch klargestellt, dass die Prüfung der Abrechnung nach differenzierten Preisanpassungsklauseln keine Grundleistung ist.
Lph 9: Alles beim Alten
Einzige Änderung ist, dass die fachliche Bewertung eventueller Mängel nur auf die Mängel der ausführenden Unternehmen bezogen ist.
So sehen die neuen Honorartafelwerte laut Gutachten aus
Da es Sie sicher brennend interessiert, was denn das Gutachten an neuen Honorartafelwerten vorschlägt, hat sich PBP entschieden, die Tabelle aus dem Gutachten (Seite 111) abzudrucken. Wie schon erwähnt: Ob die Honorarerhöhungen (zwischen 33 und 91 Prozent) so kommen werden, entscheidet der Verordnungsgeber. Die Tafelwerte sind somit noch mit Vorsicht zu genießen.
Honorartafel „Gebäude und Innenräume“ (Hauptdokument S. 111) | ||||||||||
Stand: 17.01.2025 | Honorarzone I | Honorarzone II | Honorarzone III | Honorarzone IV | Honorarzone V | |||||
von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | von | bis | |
anr. Kosten in Euro | Honorartafel für Grundleistungen bei Gebäuden und Innenräumen mit Fortschreibung für [HOAI 2026 = HOAI 2013 *μBP *μ1 *μ2 * μ31 * µ32] | |||||||||
100.000 | 20.605 | 24.145 | 24.145 | 28.654 | 28.654 | 35.737 | 35.737 | 40.244 | 40.244 | 43.785 |
150.000 | 28.139 | 32.975 | 32.975 | 39.132 | 39.132 | 48.804 | 48.804 | 54.959 | 54.959 | 59.795 |
200.000 | 34.934 | 40.937 | 40.937 | 48.581 | 48.581 | 60.587 | 60.587 | 68.231 | 68.231 | 74.234 |
300.000 | 47.433 | 55.584 | 55.584 | 65.960 | 65.960 | 82.265 | 82.265 | 92.642 | 92.642 | 100.794 |
500.000 | 69.617 | 81.584 | 81.584 | 96.812 | 96.812 | 120.744 | 120.744 | 135.972 | 135.972 | 147.939 |
750.000 | 95.027 | 111.359 | 111.359 | 132.146 | 132.146 | 164.812 | 164.812 | 185.598 | 185.598 | 201.933 |
1.000.000 | 118.010 | 138.293 | 138.293 | 164.107 | 164.107 | 204.673 | 204.673 | 230.487 | 230.487 | 250.771 |
1.500.000 | 162.696 | 190 660 | 190 660 | 26.250 | 26.250 | 282.176 | 282.176 | 317.765 | 317.765 | 345.729 |
2.000.000 | 208.879 | 244.781 | 244.781 | 290.473 | 290.473 | 362.274 | 362.274 | 407.967 | 407.967 | 443.867 |
3.000.000 | 298.354 | 349.634 | 349.634 | 414.899 | 414.899 | 517.459 | 517.459 | 582.725 | 582.725 | 634.004 |
5.000.000 | 466.179 | 546.305 | 546.305 | 648.281 | 648.281 | 808.531 | 808.531 | 910.508 | 910.508 | 990.632 |
7.500.000 | 660.573 | 774.111 | 774.111 | 918.611 | 918.611 | 1.145.684 | 1.145.684 | 1.290.185 | 1.290.185 | 1.403.721 |
10.000.000 | 850.251 | 996.389 | 996.389 | 1.182.381 | 1.182.381 | 1.474.656 | 1.474.656 | 1.660.649 | 1.660.649 | 1.806.785 |
15.000.000 | 1.216.254 | 1.425.297 | 1.425.297 | 1.691.353 | 1.691.353 | 2.109.440 | 2.109.440 | 2.375.495 | 2.375.495 | 2.584.540 |
20.000.000 | 1.564.094 | 1.832.923 | 1.832.923 | 2.175.069 | 2.175.069 | 2.712.726 | 2.712.726 | 3.054.871 | 3.054.871 | 3.323.700 |
25.000.000 | 1.906.245 | 2.233.879 | 2.233.879 | 2.650.871 | 2.650.871 | 3.306.142 | 3.306.142 | 3.723.132 | 3.723.132 | 4.050.768 |
30.000.000 | 2.232.728 | 2.616.477 | 2.616.477 | 3.104.887 | 3.104.887 | 3.872.387 | 3.872.387 | 4.360.795 | 4.360.795 | 4.744.546 |
35.000.000 | 2.554.746 | 2.993.843 | 2.993.843 | 3.552.693 | 3.552.693 | 4.430.888 | 4.430.888 | 4.989.738 | 4.989.738 | 5.428.835 |
40.000.000 | 2.865.948 | 3.358.533 | 3.358.533 | 3.985.459 | 3.985.459 | 4.970.629 | 4.970.629 | 5.597.555 | 5.597.555 | 6.090.140 |
50.000.000 | 3.488.352 | 4.087.913 | 4.087.913 | 4.850.990 | 4.850.990 | 6.050.112 | 6.050.112 | 6.813.189 | 6.813.189 | 7.412.750 |
Preisstand: Alle Angaben bezogen auf die Jahreswerte 2026. | ||||||||||
- Den Wortlaut des 619-seitigen Honorargutachtens finden Sie auf www.iww.de/pbp → Abruf-Nr. 247315
- Teil 2 der Beitragsreihe mit den Änderungen im Leistungsbild Technische Ausrüstung finden Sie in dieser Ausgabe ab Seite 11 → Abruf-Nr. 50386119
- In der nächsten Ausgabe wird die Analyse des Honorargutachtens fortgesetzt. Dann lesen Sie alles zu den weiteren Leistungsbildern.
AUSGABE: PBP 5/2025, S. 5 · ID: 50392551