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FG MünsterKein „Unterlassen“ bei elektronischer Lohnsteuerbescheinigung
Abruf-Nr. 230678
| Wird pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben, liegen dem FA aber die erforderlichen Informationen als elektronische Lohnsteuerbescheinigungen vor, ist der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO nach Ansicht des FG Münster nicht erfüllt (24.6.22, 4 K 135/19 E, Abruf-Nr. 230678). |
Die zur Pflichtveranlagung der klagenden Eheleute führenden, beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Lohnsteuerklassen III (Kläger) und V (Klägerin) seien dem FA durch die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen des Arbeitgebers bekannt gewesen. Eine (die Unkenntnis ausschließende) Kenntnis „der Finanzbehörde“ folgert das FG daraus, dass die elektronischen Daten der Steuernummer der Kläger zugeordnet sowie in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen abrufbar waren. Eine Gefährdung des von § 370 AO geschützten Rechtsguts bestünde nicht, wenn die Finanzbehörden tatsächlich über die für die Besteuerung wesentlichen Umstände informiert seien.
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AUSGABE: PStR 11/2022, S. 242 · ID: 48527924