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Brandenburgisches OLGEinziehung – kein Hochrechnen von Netto- auf Bruttolohn
| Das OLG Brandenburg stellt für die Einziehung von Taterträgen bei § 266a StGB klar: Eine Hochrechnung von Nettolohn auf Bruttolohn (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV) ist unzulässig (22.12.21, 1 OLG 53 Ss 33/21, Abruf-Nr. 230680). |
Das Berufungsgericht hatte den Nettolohn nach § 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV auf einen Bruttolohn hochgerechnet und diesen der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zugrunde gelegt. Dies ist bei der Schadensermittlung zulässig, um die Schuld i. S. d. § 266a StGB festzustellen. Aus Sicht des OLG ist es aber rechtsfehlerhaft, den so ermittelten Betrag der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge einschränkungslos auch der Einziehung (§ 73 StGB) zugrunde zu legen. § 14 Abs. 2 SGB IV würde hier – verbotenerweise – sanktionsähnlichen (und nicht nur kondiktionsähnlichen) Charakter entfalten, weil die Annahme einer Nettolohnvereinbarung zu einem (fiktiven) Bruttoarbeitsentgelt führen kann, das den Wert der Arbeitsleistung und damit den Wert der tatsächlich ersparten Leistungen übersteigt. Die nach § 14 Abs. 2 SGB IV ermittelten Sozialabgaben könnten so die Summe der ersparten Aufwendungen übersteigen und dadurch einen für die Vermögensabschöpfung unzulässigen Strafcharakter bewirken.(DR)
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AUSGABE: PStR 11/2022, S. 241 · ID: 48111814