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StrafverteidigungskostenEine wiederkehrende Problematik: Sind Strafverteidigungskosten Werbungskosten?
Abruf-Nr. 229263
| Die Kosten für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren können je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der Sachverhalte schnell große Dimensionen erreichen. Für den steuerpflichtigen Beschuldigten ist fraglich, ob und in welchem Umfang er diese Kosten steuerlich geltend machen kann. Mit dieser Frage musste sich jüngst auch der BFH (31.03.22, VI B 88/21, Abruf-Nr. 229263) wieder befassen. |
FRAGE DES STEUERBERATERS: Meine Mandantin ist angestellte Geschäftsführerin einer GmbH. Gegen sie wurde wegen Hinterziehung von Lohnsteuer sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten ermittelt. Grund hierfür sind Schwarzlohnzahlungen an Mitarbeiter. Die Mittel für die Löhne stammten aus Scheinrechnungen, die sie ausschließlich für diese Zwecke erstellt hat. Angeklagt waren nur die Komplexe der Lohnsteuer und des § 266a StGB. Die Scheinrechnungen waren nicht Gegenstand der Anklage. Sie hat aber die dadurch erlangten Gelder z. T. auch privat verwendet. Sie möchte nun wissen, ob die Kosten für die Verteidigung im Strafverfahren als Werbungkosten abziehbar sind.
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AUSGABE: PStR 10/2022, S. 239 · ID: 48432515