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BayObLGFA will Auskunft: StA gewährt Akteneinsicht

Abo-Inhalt10.10.20224228 Min. Lesedauer

| Das FA hat gegenüber der StA einen Anspruch auf Auskunftserteilung zu Erkenntnissen aus Strafverfahren gem. § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StPO i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EGGVG, § 105 Abs. 1, § 111 Abs. 1 S. 1, § 393 Abs. 3 AO. Darauf weist des BayObLG hin (20.12.21, 203 VAs 389/21, Abruf-Nr. 230681). |

Sofern anstelle der Auskünfte (§ 474 Abs. 2 StPO) gem. § 474 Abs. 3 StPO aber Akteneinsicht gewährt werden soll, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der StA. Diese muss erkennen lassen, dass sie das Ermessen ausgeübt hat. Insofern besteht zwischen § 474 Abs. 2 StPO und § 474 Abs. 3 StPO ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, das die ersuchte Stelle (StA) beachten muss. Hier hatte die StA (rechtswidrig) Akteneinsicht bewilligt, ohne zu begründen, warum die Erteilung von Auskünften (gegenüber der Akteneinsicht) „einen unverhältnismäßigen Aufwand“ erfordern würde, und ohne das ihr nach § 474 Abs. 3 StPO eingeräumte Ermessen („kann“; § 28 Abs. 3 EGGVG) auszuüben. Zu beiden Aspekten ist das Ermessen jedoch nachvollziehbar auszuüben.(DR)

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AUSGABE: PStR 11/2022, S. 242 · ID: 48111925

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