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SteuergeheimnisÄnderung der Regelungen zum Steuergeheimnis
| Im Zuge der diversen gesetzlichen Neuregelungen zum Jahreswechsel wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 § 31a Abs. 1 AO geändert. Hintergrund dafür ist die Tatsache, dass es bisher umstritten war, ob die Finanzbehörden durch § 30 AO geschützte Daten den für die Durchführung von Straf- oder Bußgeldverfahren zuständigen Stellen zwecks straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung und Ahndung wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln übermitteln dürfen. |
Klarheit schafft der neue § 31a Abs. 1 S. 2 AO, wonach seit dem 21.12.22 die Finanzbehörden in den Fällen von S. 1 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder Nr. 2 nach § 30 AO geschützte Daten auch für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln den für die Durchführung eines Strafverfahrens zuständigen Stellen auf Ersuchen offenbaren dürfen. Folglich ist es nun – entgegen der bisher von der Steuerverwaltung im Zusammenhang mit den Corona-Hilfen vertretenen Ansicht – u. a. auch in Fällen des „einfachen“ Subventionsbetrugs zulässig, dem Steuergeheimnis unterliegende Daten zu offenbaren. Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO müssen hierfür nicht mehr gegeben sein.
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AUSGABE: PStR 3/2023, S. 50 · ID: 48988180