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BGHSolZ: Tateinheit bei nicht abgegebener Hauptsteuererklärung

Abo-Inhalt30.01.20231793 Min. Lesedauer

| Der BGH hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag (SolZ) als erklärungslose Annexfestsetzung in Tateinheit (§ 52 StGB) zur nicht abgegebenen Hauptsteuererklärung (hier Lohnsteueranmeldung) steht (18.10.22, 1 StR 300/22, Abruf-Nr. 232836). |

Der Angeklagte hatte keine monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen vorgenommen und hierdurch Lohnsteuer und SolZ verkürzt. Beim SolZ besteht gem. § 1 SolZG dabei keine selbstständige originäre Erklärungspflicht. Es handelt sich vielmehr um eine „Annexfestsetzung“ auf der Grundlage der Hauptsteuererklärung (zum SolZ bei Lohnsteueranmeldung § 3 Abs. 1 Nr. 3a SolZG). Die vom Täter eigentlich vorzunehmenden Angaben waren demnach in „ein und derselben Handlung“ (Lohnsteueranmeldung) zu erbringen. In einem solchen Fall liegt (ausnahmsweise) Tateinheit gem. § 52 StGB vor.

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AUSGABE: PStR 3/2023, S. 49 · ID: 48965342

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