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BMFEU-Kindergelddaten-Abrufverordnung in Kraft

Abo-Inhalt06.02.20231283 Min. Lesedauer

| Die VO über den automatisierten Abruf von Daten der Familienkassen durch EU-Mitgliedstaaten (EU-Kindergelddaten-AbrufVO – EUKiGAbV) ist am 1.10.22 in Kraft getreten (BGBl 22 I, S. 1378). Das Regelwerk dient dazu, die missbräuchliche Inanspruchnahme von Kindergeld zu bekämpfen, und soll den grenzüberschreitenden Informationsaustausch verbessern. |

Die VO geht auf § 68 Abs. 6 EStG zurück, der 2019 in das EStG eingefügt worden ist (Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch, BGBl. 19 I, S. 1066). Mit den Neuregelungen werden andere EU-Staaten in die Lage versetzt, für die Koordinierung von Familienleistungen – insbesondere um Doppelzahlungen zu vermeiden und Differenzbeträge zu berechnen – deutsche Kindergelddaten automatisiert abzurufen.

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AUSGABE: PStR 3/2023, S. 50 · ID: 48759503

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