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FG Berlin-BrandenburgAuch anonymer Anzeigenerstatter wird durch § 30 AO geschützt

Abo-Inhalt09.12.2025217 Min. Lesedauer

Das FG Berlin-Brandenburg sieht in § 30 AO den Schutz des Steuergeheimnisses sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für einen anonymen Anzeigenerstatter. Eine wortgetreue Offenbarung des Inhalts einer anonymen Anzeige würde das Steuergeheimnis verletzen und die Auskunftsbereitschaft Dritter gefährden (25.9.24, 16 K 16096/23, Abruf-Nr. 250450).

Nach Ansicht des FG besteht auch unter Geltung der DSGVO kein Anspruch auf Akteneinsicht in anonyme Anzeigen. Eine OHG, die ein Café betreibt, und ihre Gesellschafter haben daher keinen Anspruch auf Übersendung oder Mitteilung des Inhalts einer anonymen Anzeige.

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AUSGABE: PStR 1/2026, S. 3 · ID: 50632783

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