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Jan. 2026

EditorialUnbekannte Daten? Wie der BFH das Bestimmtheitsgebot neu interpretiert!

Abo-Inhalt11.12.2025209 Min. Lesedauer

Nachdem steuerpolitisch in Deutschland 2025 ungefähr so viel Dynamik herrschte wie in einem Finanzamt am Brückentag (kommt der „Herbst der Reformen“ eigentlich noch – oder war das schon alles?), richtet sich der Blick nun auf 2026. Doch bevor ich den Blick in die Zukunft wage, möchte ich Ihnen eine BFH-Entscheidung präsentieren, in der das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot bemüht wurde. Verteidiger freuen sich, wenn Gerichte dieses Gebot überhaupt wahrnehmen – hier ging es schief.

Wie ist es zu bewerten, wenn ein Steuerpflichtiger keine Erklärung abgibt, dem Finanzamt aber ausreichende Daten vorliegen, um zu veranlagen. Greift der Vorwurf des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO? Oder anders gesagt: Kann ich jemanden „in Unkenntnis lassen“ über etwas, das er längst weiß? Viele Gerichte meinen: nein. Für diese Konstellationen taugt § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO schlicht nicht. Eine neue Nuance bringt der BFH mit seinem Urteil vom 14.5.25 (VI R 14/22) in die Diskussion. Die Vorinstanz hatte angenommen, der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen sei nicht erfüllt, weil dem Bearbeiter alle benötigten Informationen abrufbar zur Verfügung standen. Der BFH meint jedoch: Das reicht nicht! Elektronische Daten, die nicht automatisch in die Papier- oder E-Akte einfließen, sondern nur irgendwo auf den abrufbaren Datenspeichern der Finanzverwaltung herumliegen, seien nicht bekannt. Das gebiete – so der BFH – das „verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot“.

Nun ist die Klage, dass dieses Gebot nicht immer hinreichend beachtet wird, zwar ein geläufiger „Schlager“. Die Art der Verwendung durch den BFH ist hier jedoch – freundlich formuliert – bemerkenswert. Denn § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO fragt nach der Kenntnis der Finanzbehörde und nicht nach der eines Bearbeiters. Das Bestimmtheitsgebot als Einfallstor für eine strafbarkeitsausdehnende Auslegung? Das muss man sich trauen! Bundesrichter müsste man sein.

Was kommt jetzt 2026? Meine Prognose: Es bleibt, wie es ist. Mehr Bekämpfung der Schwarzarbeit, mehr Kampf gegen Cum-Cum, Cum-Ex und USt-Karusselle (alles im Ankündigungsmodus). Dazu gestärkte behördliche Zusammenarbeit und sicher noch ein paar neue Sonderzuständigkeiten mit griffigen Buchstabenkombinationen (es fehlt z. B. noch die ZK-DASI – die „Zentrale Kommission zur Datenanalyse und Sicherheit“ – oder gibt es die schon?). Und die großen Ideen? Vereinfachung der ESt? Flat-Tax-Modelle (auch bei der ErbSt)? Eine echte Harmonisierung der USt? Entkriminalisierung, Deregulierung oder wenigstens benutzerfreundliche Datenübermittlungssysteme? Nun ja. Das ist 2026 nicht einmal am Horizont zu sehen. Dafür haben wir schon jetzt einen kreativen Umgang mit dem Bestimmtheitsgebot. Meine Prognose dazu: Das bleibt so!

Herzliche Grüße

Ihr

Dr. Sebastian Beckschäfer

AUSGABE: PStR 1/2026, S. 1 · ID: 50632624

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