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Jan. 2026

ErmittlungsverfahrenDie Strafsachenstellen sind in der Mühle der Qualitäts- und Quantitätsprobleme

Abo-Inhalt09.12.2025241 Min. LesedauerVon RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttelvon RAin Dr. Janika Sievert, LL.M. Eur., FAin StR, FAin StrR, Ecovis L+C, Würzburg, und RD a. D. Dr. Henning Wenzel, Tremsbüttel

In der Juristerei kann man oft unterschiedlicher Ansicht sein. In der Rubrik „Kontrovers“ beleuchten zwei Experten ein Thema aus verschiedenen Blickwinkeln. Alles ist streitbar, so auch taktische Unwägbarkeiten im Ermittlungsverfahren. Teilweise können diese verallgemeinert werden. Die Strafverfolgung im Steuerrecht hängt maßgeblich von der quantitativen Besetzung der Strafsachenstellen im FA sowie von der qualitativen Aus- und Fortbildung ab. Oft dauern Ermittlungs- und Strafverfahren zu lange und werden in der Sache auch nicht immer richtig rechtlich behandelt.

»RD a. D. Dr. Henning Wenzel: Wie im allgemeinen Straf- und Steuerstrafrecht können auch die quantitativen und qualitativen Probleme der Ermittlungsbehörden im Steuerstrafrecht nicht pauschaliert werden. Dennoch gibt es wiederkehrende Muster, die mich auch durch meine eigenen Erfahrungen ratlos zurücklassen. Anbei ein kleiner Ausschnitt an Fragen aus meinem großen Fragenkanon:

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AUSGABE: PStR 1/2026, S. 20 · ID: 50633780

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