FG Berlin-BrandenburgAuch anonymer Anzeigenerstatter wird durch § 30 AO geschützt
. 250450
Das FG Berlin-Brandenburg sieht in § 30 AO den Schutz des Steuergeheimnisses sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für einen anonymen Anzeigenerstatter. Eine wortgetreue Offenbarung des Inhalts einer anonymen Anzeige würde das Steuergeheimnis verletzen und die Auskunftsbereitschaft Dritter gefährden (25.9.24, 16 K 16096/23, Abruf-Nr. 250450).
Nach Ansicht des FG besteht auch unter Geltung der DSGVO kein Anspruch auf Akteneinsicht in anonyme Anzeigen. Eine OHG, die ein Café betreibt, und ihre Gesellschafter haben daher keinen Anspruch auf Übersendung oder Mitteilung des Inhalts einer anonymen Anzeige.
Beachten Sie — Die AO enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Ein Einsichtsrecht ist weder aus § 91 Abs. 1 AO noch aus § 364 AO abzuleiten. Während eines Verwaltungsverfahrens hat der Steuerpflichtige jedoch Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde, da diese in Einzelfällen Akteneinsicht gewähren kann (BFH 7.5.24, IX R 21/22, DStR 24, 1609). Grundlage dieses Anspruchs ist das Rechtsstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. dem Prozessgrundrecht gem. Art. 19 Abs. 4 GG. (CW)
AUSGABE: PStR 1/2026, S. 3 · ID: 50632783