Der Steuerberater fragt, der Strafverteidiger antwortetZahlung auf Geldauflage ist insolvenzrechtlich anfechtbar
Erfüllt ein Schuldner im Rahmen seines Strafverfahrens eine von der Strafjustiz beschlossene Geldauflage i. S. v. § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2, Abs. 2 StPO, ist fraglich, ob der Insolvenzverwalter diese nach § 131 InsO gegenüber dem Land auch anfechten kann, wenn nicht die Landeskasse, sondern eine gemeinnützige Einrichtung die Empfängerin der Zahlung war. Eine erfolgreiche Anfechtung hat für den Schuldner weitreichende Konsequenzen.
FRAGE DES STEUERBERATERS: Mein Kollege K, ebenfalls ein Steuerberater, wurde wegen Betrugs angeklagt. Das Verfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage i. H. v. 60.000 EUR eingestellt. 40.000 EUR sollten an die Landeskasse und 20.000 EUR an eine gemeinnützige Einrichtung geleistet werden. Noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zahlte K. Der Insolvenzverwalter hält diese Zahlungen für anfechtbar, weil sie vor der Insolvenz geleistet wurden. Zu Recht?
ANTWORT DES STRAFVERTEIDIGERS: Die Insolvenzanfechtung von Geldauflagen ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Das OLG Frankfurt hält die von M gezahlten Geldauflagen nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO für anfechtbar, weshalb der Insolvenzverwalter vom Land nach § 143 Abs. 1 S. 1 InsO die Rückgewähr der Zahlungen verlangen kann (15.1.25, 4 U 137/23, Abruf-Nr. 246094). Das Gericht hat aber die Revision zugelassen.
Nach Ansicht des OLG Frankfurt ist das Land hinsichtlich der Überweisung an die Landeskasse richtiger Anfechtungsgegner.
Das gilt nach Ansicht des Senats auch für die Zahlungen des M zugunsten der gemeinnützigen Einrichtung. Dies ist umstritten:
- Teils wird nur der Empfänger der Leistung als Anfechtungsgegner angesehen. Das wäre hier die Einrichtung (Madauß, NZWiSt 21, 105, 109; Ganter/Weinland, in: K. Schmidt InsO, 20. Aufl., § 133 Rn. 30).
- Teils wird insoweit auch das Land als richtiger Anfechtungsgegner angesehen, da das Land mit seiner Strafjustiz „Anspruchsinhaber“ sei. Nur das Land sei Insolvenzgläubiger, was § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch für Geldauflagen deutlich mache. Die gemeinnützige Einrichtung hingegen sei nur reflexhaft begünstigt (Cranshaw, jurisPR-InsR 17/2008, Anm. 1 unter D.).
Das OLG Frankfurt folgt der letztgenannten Ansicht. Die insolvenzrechtlich relevante Rechtsbeziehung bestehe nur zwischen dem Angeklagten und der Strafjustiz des Landes, da der Angeklagte kaum beeinflussen könne, ob die Geldauflage an die Landeskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung gehe. Durch diese Sichtweise wird – nach Ansicht des OLG Frankfurt – ein Gleichlauf zwischen Insolvenzanfechtungsrecht und Bereicherungsrecht erreicht, da der Schuldner mit seiner Zahlung ausschließlich bezwecke, dass das Land sein Strafverfahren einstelle, während die gemeinnützigen Einrichtungen lediglich reflexhaft begünstigt würden. Zudem ähnele der Fall einer Insolvenzanfechtung in Anweisungsfällen, da die Strafjustiz als Anweisender agiere und die Zahlung an Dritte schenkungsähnlich qualifiziert werden könne.
Das beklagte Land sei hinsichtlich der von seiner Strafjustiz beschlossenen Geldauflagen einem Insolvenzgläubiger i. S. v. § 131 InsO gleichgestellt. Die Entscheidung des BGH (5.6.08, IX ZR 17/07, NZI 08, 488 Rn. 21) könne so verstanden werden, dass der BGH aus § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO die Wertung ableitet, dass ein Land hinsichtlich beschlossener bzw. erhaltener Geldauflagen jedenfalls im Insolvenzanfechtungsrecht als (nachrangiger) Insolvenzgläubiger zu verstehen ist.
Auch das Schrifttum stütze sich auf diese Wertung, indem es Geldauflagen als (nachrangige) Insolvenzverbindlichkeiten ansieht und eine Anfechtung nach §§ 130, 133 InsO für möglich hält (Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, InsO, a. a. O.). § 131 InsO erfasse ausdrücklich auch Insolvenzgläubiger, die keinen einklagbaren Anspruch hätten, sodass das Land trotz fehlender Klagebefugnis als Insolvenzgläubiger gelte, wenn es eine inkongruente Deckung erhalte (Ganter/Weinland, in: K. Schmidt, InsO, a. a. O., § 131 Rn. 21). Wie ein Gläubiger einer nicht einklagbaren Forderung hätte auch das Land keinen rechtlichen Anspruch auf die Erfüllung der Auflagen. Dennoch gilt die Zahlung nicht als unentgeltlich, wenn die Auflage in einem angemessenen Verhältnis zum Verurteilungsrisiko und dem öffentlichen Interesse steht (BGH 5.6.08, IX ZR 17/07, NZI 08, 488, Ls. 2).
Dies rechtfertigt nach Ansicht des Senats die Gleichstellung mit einem Insolvenzgläubiger, der eine inkongruente Deckung erhält
Merke — Vom Schuldner nach Eintritt der Krise, aber vor Insolvenzeröffnung bezahlte Geldstrafen unterliegen als gläubigerbenachteiligende Handlung der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO. Voraussetzung dafür ist, dass die Staatsanwaltschaft als zuständige Vollstreckungsbehörde Kenntnis von dem Eintritt der Krisensituation hatte (Beck/Depré/Ampferl/Pelz, Praxis der Sanierung und Insolvenz, 4. Aufl., § 37 Rn. 257).
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Schuldner die Geldstrafe nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem pfändungsfreien Teil seines Einkommens bezahlt, das nicht vom Insolvenzbeschlag umfasst ist, vgl. § 36 Abs. 1 S. 2 InsO.
Wird die Geldstrafe oder Geldauflage nach § 153a StPO angefochten, gilt sie als nicht bezahlt. Konsequenz ist Folgendes:
Im Fall
- der Geldstrafe droht die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe,
- der Einstellung die Wiederaufnahme des Verfahrens (Beck/Depré/Ampferl/Pelz, a. a. O.).
AUSGABE: PStR 1/2026, S. 23 · ID: 50633788