FG HamburgGestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum-Konstellation ist zweifelhaft
. 248982
Das FG Hamburg hat im Rahmen einer steuerlichen KapErtSt-Haftung zu einer Cum-Cum-Konstellation aufgrund summarischer Prüfung entschieden, dass nach Aktenlage Zweifel am Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) vorliegen (7.3.25, 6 V 84/24, Rn. 99, 102 ff.; Abruf-Nr. 248982). Neben einem erst in der Hauptsache auswertbaren Agreement sei kein Näheverhältnis zwischen (Steuervorteil generierenden) Dritten und dem Steuerpflichtigen feststellbar.
Im Rahmen des Einbehalts der KapErtSt stellte das FG zur Frage des „wirtschaftlichen Eigentums“ an um den Dividendenstichtag auf einen Fond übertragene Aktien zudem Folgendes klar: Nach summarischer Prüfung war der Fond auch (steuerlicher) Gläubiger der Kapitalerträge gewesen (Rn. 96 ff.). Aufgrund der nach Aktenlage bekannten vertraglichen Gestaltung sowie der Erfüllung der dinglichen Übertragung sei zivilrechtliches und auch wirtschaftliches Eigentum auf den Fonds übergegangen. Dies hatte auch die Finanzverwaltung bis dato (Prüfvermerk des BZSt) so gesehen.
Ein bisher nur in englischer Sprache vorliegendes „Global Master Securities Lending Agreement“ (GMSLA), was ggf. eine andere Einschätzung rechtfertigen könnte, war nach englischem Recht zu bewerten (Vertragsstatut: „English Law“). Dessen Auswertung blieb damit dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Die mit der Cum-Cum-Gestaltung für ausländische Gesellschaften entstandenen Steuervorteile in Form nicht einbehaltener KapErtSt waren danach nicht zu beanstanden. Am Vorliegen der Haftungsnorm des § 44 Abs. 5 EStG bestanden nach summarischer Prüfung ernstliche Zweifel.
Beachten Sie — Der BFH hat – anders als das FG – einen Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum demgegenüber als naheliegend bezeichnet (13.11.24, I R 3/21, PStR 25, 148, Abruf-Nr. 247288). (DR)
AUSGABE: PStR 1/2026, S. 2 · ID: 50632723