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OLG Hamburg§ 153a StPO-Zustimmung schließt Schadenersatz gegen Steuerberater im Zivilverfahren nicht aus

Abo-Inhalt08.12.2025216 Min. Lesedauer

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Zustimmung des Steuerpflichtigen, das Strafverfahren gem. § 153a StPO einzustellen, den Schadenersatzanspruch gegen den Steuerberater wegen Verletzung des Steuerberatungsvertrags nicht ausschließt und darin auch kein schadensminderndes Mitverschulden gesehen werden kann (28.3.25, 5 U 17/24, Abruf-Nr. 248983).

Der Steuerpflichtige hatte im Strafverfahren wegen eines nicht deklarierten Übergangsgewinns von ca. 25 Mio. EUR einer Einstellung gegen Auflage von ca. 850.000 EUR zugestimmt. Er klagte erfolgreich gegen seine Steuerberater (StB), da diese ihre Pflichten aus dem Steuerberatungsvertrag schuldhaft verletzt hatten, indem sie den Übergangsgewinn nicht erklärten. Es bestand ein Schadenersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Steuerberatervertrag. Die Auflage gemäß § 153a StPO war eine ersatzfähige Schadenposition i. S. v. § 249 BGB. Der Vermögensschaden lag nicht außerhalb des Schutzzwecks der Vertragspflichten der StB, da sie den Steuerpflichtigen schützen müssen, eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu begehen. Die StB konnten nicht darlegen, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich gehandelt hatte.

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AUSGABE: PStR 1/2026, S. 3 · ID: 50632768

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