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WEG-RechtWEG-Verwalter darf mit dem Rechtsanwalt keine Vergütungsvereinbarungen schließen

24.01.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Bei einer die WEG verpflichtenden Vergütungsvereinbarung muss zumindest die Person des Rechtsanwalts durch die Eigentümerversammlung bestimmt werden. Eine Delegation an den Verwalter ist höchstens bei geringfügigen Vergütungsbeträgen möglich. Damit ist der Beschluss einer Eigentümerversammlung ungültig, womit der Verwalter zum Abschluss einer Honorarvereinbarung mit einem Anwalt für Beschlussklagen auf Passivseite ermächtigt werden soll (LG Karlsruhe 4.9.23, 11 S 68/22, Abruf-Nr. 237842). |

Es bestehe in der Regel kein praktischer Bedarf für Vergütungsvereinbarungen in WEG-Sachen (zur wohl überwiegend vertretenen Auffassung: Bärmann, WEG, 15. Aufl., § 27 Rn. 180 f.). Zudem ist nur bei einer Abrechnung nach dem RVG gewährleistet, dass im Obsiegensfall alle Kosten vom Gegner im Rahmen der Kostenfestsetzung erlangt werden können. Im Regelfall ist eine Vergütungsvereinbarung auch nicht von § 27 Abs. 1 WEG n. F. gedeckt. Etwas anderes kann gelten, wenn es sich um tatsächlich geringfügige Beträge etwa in einer sehr großen Gemeinschaft handelt. Auf diese Frage kommt es vorliegend aber nicht an, weil hier alle Beschlussklagen auf Passivseite von der Delegation umfasst waren, also auch solche mit sehr hohen Streitwerten und einer entsprechend hohen Anwaltsvergütung.

Ausgabe: 01/2024, S. 22 · ID: 49737684

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