Logo IWW
Login
0931 4170-472HilfeFeedback
RVGprofRVG professionell

TerminsgebührFür einen „Nurprotokollierungsvergleich“ gibt es keine Terminsgebühr

29.02.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Wenn im Termin nur ein Vergleich über nicht rechtshängige Ansprüche protokolliert wird, entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 3 VV RVG. Legt der Anwalt jedoch dar, dass es schon vorher Gespräche über eine gütliche Einigung auch zu den nicht rechtshängigen Ansprüchen gab, verdient er die Terminsgebühr. Denn die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht, wenn der Anwalt an außergerichtlichen Besprechungen mitgewirkt hat, um ein Verfahren zu vermeiden oder zu erledigen (LAG Nürnberg 2.10.23, 4 Ta 88/23, Abruf-Nr. 238386). |

Es spielte hier auch keine Rolle, ob der bereits mit der Klageschrift gestellte Antrag zulässig war, dass sich die PKH auch auf den Vergleich erstrecken sollte. Denn das Gericht hatte mit Beschluss die PKH bewilligt und diese auch auf den Vergleich erstreckt. Auf diesen Beschluss war gemäß § 48 Abs. 1 RVG maßgebend abzustellen.

Weiterführender Hinweis

Ausgabe: 02/2024, S. 39 · ID: 49889261

Favorit
Hinweis
Teilen
PDF
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...

Heft-Reader

2024

Bildrechte