StreitwerteckeEhrverletzende Äußerungen: Wert der Beschwer richtet sich nach beantragter Unterlassung
| Geht es um einen Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen, richtet sich der Wert der Beschwer nach dem Interesse des Klägers an der beantragten Unterlassung und dem beantragten Widerruf (BGH 17.1.23, VI ZB 114/21, Abruf-Nr. 234136). |
Für die Bestimmung des Interesses sind dabei zwei Perspektiven einzunehmen: Die Bedeutung der Sache richtet sich einerseits nach der Breitenwirkung der behaupteten Äußerung, d. h. nach den Auswirkungen auf den sozialen Geltungsanspruch des Betroffenen. Andererseits spielt deren verständigerweise anzunehmende Wirkung auf den Betroffenen eine Rolle. Dabei kann auch der Kontext der Äußerung zu bewerten sein, d. h., ob damit eine Rechtsverfolgung oder -verteidigung verbunden war. Zu all dem muss der Bevollmächtigte ggf. vortragen.
Ausgabe: 02/2024, S. 37 · ID: 49786837
Mehr zu diesen Themen
Bereiche
- IWW
Formate
- Alle