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TerminsgebührGericht muss nicht förmlich aufrufen

21.03.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg)

| Für das Entstehen der Hauptverhandlungsterminsgebühr ist kein förmlicher Aufruf erforderlich. Es genügt, wenn vom Gericht unmissverständlich kundgetan wird, dass über die Sache verhandelt werden soll (AG Nürnberg 5.2.24, 404 Ds 411 Js 54734/23, Abruf-Nr. 239977). |

Denn nach Feststellung der Anwesenheit, der Vereidigung des Dolmetschers und Erhebung der Personalien des Angeklagten hatte der Vorsitzende festgestellt, dass die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet worden sei. Weiter hatte er festgestellt, dass ein Strafbefehl vorliegt, gegen den form- und fristgerecht Einspruch eingelegt worden sei. Sodann hatte die Vertreterin der StA den Anklagesatz und den Strafbefehl verlesen. Erst im Anschluss daran waren die beiden Verfahren durch einen Beschluss verbunden worden. Bei diesem Verfahrensablauf war im Zeitpunkt der Verbindung mit der Verhandlung in beiden Verfahren bereits begonnen worden und die Terminsgebühr jeweils angefallen.

Ausgabe: 03/2024, S. 61 · ID: 49921219

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