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VerjährungVergütung wird nach drei Monaten Verfahrensruhe fällig

11.03.2024 1 Min. Lesedauer Von (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

| Die Vergütung eines Anwalts wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Gleiches gilt, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Letzteres setzt aber voraus, dass das Gericht deutlich macht, das Verfahren von sich aus nicht weiterzubetreiben. Der Tod der PKH-Partei löst keine Fälligkeit aus (LSG Thüringen 26.9.23, L 1 SF 921/22 B, Abruf-Nr. 239979). |

Der Tod des Auftraggebers habe auch nicht regelmäßig das Ende des Auftrags für den Anwalt zur Folge. Jedoch sei Fälligkeit durch das Ruhen des Rechtsstreits eingetreten (§ 8 Abs. 1 S. 2 Alt. 3 RVG). Das Gericht muss hierfür durch sein Verhalten zu erkennen geben, dass es das Verfahren bis auf Weiteres nicht weiterbetreiben wird. Eine förmliche Ruhensanordnung (§ 251 ZPO) ist dabei nicht notwendig. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht den Beteiligten erstmals mit einer Verfügung vom 20.10.15 signalisiert, dass es das Verfahren nicht weiter fördern wolle. Die Vergütung ist somit - drei Monate später – erst im Jahr 2016 fällig geworden. Daher begann die Verjährungsfrist am 31.12.16 zu laufen und endete am 31.12.19. Als der Anwalt am 27.11.19 seine PKH-Kostenrechnung bei Gericht einreichte, war der Vergütungsanspruch noch nicht verjährt.

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Ausgabe: 4/2024, S. 56 · ID: 49886346

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